(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung des Vorsorgeprinzips erforderlich ist, unter Berücksichtigung sparsamer, wirtschaftlicher oder zweckmäßiger Handlungsabläufe nähere Regelungen zu den Voraussetzungen für die Abgabe von Klärschlammkompost (§ 4) und die Ausbringung von Materialien (§ 5 Abs. 1) zu erlassen, insbesondere über
a) den Inhalt, die Form und die Pflicht zur Vorlage von Prüfberichten, Abnehmerverzeichnissen und Lieferdokumenten nach § 4 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie die Dauer der Pflicht zu ihrer Aufbewahrung;
b) weitere – über jene nach § 6 hinaus gehende – Verbote der Ausbringung von bestimmten, für die Bodengesundheit besonders kritischen Materialien; weiters die von der bewilligungswerbenden Person nach § 6 Abs. 4 vorzulegenden Antragsunterlagen;
c) höchstzulässige Werte für einzelne Bestandteile in den auszubringenden Materialien (Stoffgrenzwerte) und in den zur Herstellung verwendeten Ausgangsmaterialien (Ausgangsmaterialgrenzwerte); Stoffgrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit kritischen Bestandteile in Klärschlammkompost, Ausgangsmaterialgrenzwerte für den zur Herstellung von Klärschlammkompost verwendeten Klärschlamm festzulegen;
d) höchstzulässige Werte von Schadstoffen im Boden (Bodengrenzwerte); Bodengrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit kritischen Schwermetalle festzulegen;
e) die Pflicht zur Einholung und Vorlage eines Prüfberichtes einer staatlich autorisierten Stelle oder einer bundesrechtlich befugten Person über die Qualität eines Bodens, sofern bestimmte für die Bodengesundheit kritische Materialien ausgebracht werden sollen oder ausgebracht werden;
f) mengen- oder zeitmäßige Beschränkungen für die Ausbringung von bestimmten Materialien; solche Beschränkungen sind jedenfalls für die Ausbringung von Klärschlammkompost festzulegen; in der Verordnung kann die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von diesen Beschränkungen zuzulassen;
g) besondere Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten des Eigentümers oder des sonst Nutzungsberechtigten über Art und Zusammensetzung der ausgebrachten Materialien, die Menge und den Zeitraum der Ausbringung der Materialien sowie die Ausbringungsflächen, soweit es sich um Materialien handelt, für die Beschränkungen nach lit. c festgelegt sind; weiters über die Dauer der Pflicht zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen; sowie
h) besondere Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten der eine Abwasserreinigungsanlage betreibenden Person oder der Person, die von einer Abwasserreinigungsanlage Klärschlamm abnimmt, soweit dies nach dem Recht der Europäischen Union oder zum Nachvollzug des Verbleibs des Klärschlamms erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung kann überdies mit Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 nähere Regelungen zu den Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von Böden (§ 5 Abs. 2) erlassen, wie insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung von Bodenerosion sowie zur Verbesserung der Humusbilanz, wie z.B. Maßnahmen betreffend die Art der Bodenbearbeitung.
(3) Bei den Festlegungen nach Abs. 1 und 2 kann nach der Bodenbeschaffenheit oder der Art der Bodennutzung differenziert werden, sofern dies im Hinblick auf die Ziele nach § 1 erforderlich oder vertretbar ist. Soweit landwirtschaftliche Kulturflächen betroffen sind, ist jedenfalls die gute landwirtschaftliche Praxis zu berücksichtigen.
(4) Vor der Erlassung oder Änderung der Verordnung sind die Landwirtschaftskammer und der Naturschutzanwalt bzw. die Naturschutzanwältin zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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