(1) Die Landesregierung hat nach § 7 Abs. 1 lit. a, e, g und h zu erhebende Daten betreffend Klärschlammkompost für jedes Kalenderjahr spätestens am 31. August des Folgejahres bis zur Veröffentlichung der Daten des nächsten Kalenderjahres auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen, soweit dies nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 86/278/EWG geboten ist. Gleichzeitig sind die zu veröffentlichenden Daten im Wege des Bundes an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung ist überdies ermächtigt, dem Bund jene Informationen nach § 7 Abs. 1 lit. h betreffend den Verbleib von Klärschlamm zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung unionsrechtlicher Melde- und Berichtspflichten benötigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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