(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
a) die Bodengesundheit zu sichern, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Qualität von Lebens- und Futtermitteln und von Wasser;
b) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten;
c) beeinträchtigte Böden im Hinblick auf Bodengesundheit und Bodenfruchtbarkeit wieder herzustellen.
(2) Die Ziele des Abs. 1 lit. a bis c sind vorrangig zu erreichen durch Maßnahmen
a) zur Vermeidung von Schadstoffbelastungen;
b) zur Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung; sowie
c) zur Verbesserung der Humusbilanz.
(3) Die Erreichung des Zieles nach Abs. 1 lit. b ist insbesondere auch durch Maßnahmen zur Erhaltung des regionalen Nährstoffkreislaufes zu verfolgen.
(4) Dem Vorsorgeprinzip, welches die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Böden für verschiedene Zwecke sowie ihre Verfügbarkeit für künftige Generationen im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung einschließt, kommt besondere Bedeutung zu.
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