(1) Dieses Gesetz gilt für alle Böden (§ 3 lit. a). Insbesondere darf die Ausbringung von Materialien auf Böden und die Bodenbewirtschaftung nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen, die dazu führen, dass ein Boden im Sinne dieses Gesetzes (§ 3 lit. a) nicht mehr vorliegt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es gilt auch nicht für die Ausbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, soweit diese nach dem Abfallwirtschaftsrecht zulässig ist.
(4) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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