§ 1
Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Vorbildfunktion
§ 4Bewertung von Energieeffizienzlösungen
§ 5Energieeinsparungsverpflichtung öffentlicher Einrichtungen
§ 6Renovierungsverpflichtung öffentlicher Einrichtungen, alternativer Ansatz
§ 7Überwachung
§ 8Gebäudeinventar
§ 9Wärme- und Kälteplanung
§ 10Berichtspflichten
§ 11Rechenzentren
§ 12Kosten-Nutzen-Analyse; Pläne für Fernwärme- und Fernkältesysteme
§ 13Strafbestimmung
§ 14Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 15Übergangsbestimmung
§ 16Umsetzungshinweis
§ 17Inkrafttreten
Vorwort
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Änderungen wurden in das Gesetz eingearbeitet)
(1) Dieses Gesetz regelt in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind,
1. allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1, (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie) und
2. Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 13.09.2023S. 1, (Energieeffizienz- Richtlinie).
(2) Dieses Gesetz gilt weiters für Anlagen gemäß § 12 Abs. 1, soweit sie in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers oder in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallen. Im Übrigen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetz die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. „Energieeffizienz“: das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
2. „Energieeffizienz an erster Stelle“: die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich;
3. „Energieeffizienzverbesserung“: die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis jeglicher technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen;
4. „öffentliche Einrichtung“: Behörden und Dienststellen einer Gebietskörperschaft sowie Stellen, die von einer Gebietskörperschaft finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;
5. „Fernwärme“ oder „Fernkälte“: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
6. „Gesamtfläche“: die Summe der Flächen sämtlicher Geschosse eines Gebäudes (Brutto-Grundfläche);
7. „Gesamtnutzfläche“: die Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird;
(1) Öffentliche Einrichtungen haben eine Vorbildfunktion im Hinblick auf:
1. die Verbesserung der Energieeffizienz nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie
2. die Integration und Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere auch hinsichtlich des Anteils der genutzten erneuerbaren Energie in öffentlichen Gebäuden.
(2) Öffentliche Einrichtungen erwerben nur Gebäude oder mieten Gebäude neu an, die den nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und der Burgenländischen Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2025, geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung entsprechen. Dies gilt nicht, wenn der Erwerb einem der nachfolgenden Zwecke dient:
1. der Durchführung einer umfassenden Renovierung oder dem Abbruch des Gebäudes,
2. dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne Nutzung für Zwecke öffentlicher Einrichtungen,
3. der Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt ist.
(3) Öffentliche Einrichtungen sollen, soweit dies möglich und von Nutzen sowie finanziell zumutbar ist, Dachflächen der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung stellen.
(4) Das Land fördert die Nutzung von mit erneuerbarer Energie betriebenen Wärme- und Kälteversorgungssystemen und -ausrüstungen in Gebäuden, einschließlich innovativer Technologien, wie intelligente und mit erneuerbarer Energie betriebene elektrische Wärme- und Kälteversorgungssysteme und die entsprechende Ausrüstung.
(1) Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle (§ 2 Abs. 1 Z 2) in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (zB Gebäude, Verkehr usw.) zu bewerten; dabei sind erforderlichenfalls Kosten-Nutzen-Analysen gemäß § 12 einzusetzen. Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten besteht diese Verpflichtung ab einem Gesamtvolumen von mehr als 175 Millionen Euro.
(2) Die Landesregierung hat die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen, zu fördern.
(3) Zur Überwachung der Anwendung des Grundsatzes Energieeffizienz an erster Stelle bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen nach Abs. 1 sowie deren Auswirkungen auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme, hat die betreffende öffentliche Einrichtung einen geeigneten Dritten zu beauftragen.
(1) Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, durch Verbesserung der Energieeffizienz bei öffentlichen Dienstleistungen ihren gesamten Endenergieverbrauch in Summe um 1,9% pro Kalenderjahr zu reduzieren.
(2) Der Berechnung der jährlichen Energieeinsparungsverpflichtung nach Abs. 1 (Einsparungsquote) ist der gesamte Endenergieverbrauch der betroffenen öffentlichen Einrichtungen für das Jahr 2021 zu Grunde zu legen.
(3) Wird in einem Kalenderjahr die Einsparungsquote übererfüllt, kann der erzielte Einsparungsüberschuss auf die Einsparungsquote nachfolgender Kalenderjahre angerechnet werden. Nach dem Jahr 2021 bis zum Beginn der Energieeinsparungsverpflichtung erzielte Energieeinsparungen können ebenfalls auf die Einsparungsquote nachfolgender Kalenderjahre angerechnet werden.
(1) Konditionierte Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m², die am 1. Jänner 2024 im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung stehen, sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 so zu renovieren, dass die nach den Bestimmungen des Bgld. BauG und der Bgld. BauVO 2008 geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung erfüllt werden (Renovierungsverpflichtung).
(2) Im Rahmen der Renovierungsverpflichtung ist jährlich eine Gesamtfläche im Ausmaß von 3% der Summe der Gesamtfläche aller Gebäude nach Abs. 1 zu renovieren (Renovierungsquote). Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage sind Gebäude nicht zu berücksichtigen,
1. die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die nach den Bestimmungen des Bgld. BauG oder der Bgld. BauVO 2008 (insbesondere OIB-Richtlinie 6) festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung bereits erfüllen;
2. in denen gemeinnützige Wohnungen bereitgestellt werden, sofern deren Renovierung nicht kostenneutral möglich ist oder zu Mieterhöhungen führen würde, die höher sind als die Einsparungen bei den Energiekosten.
(3) Gebäude im Sinne des Abs. 1, bei denen eine Renovierung unter Einhaltung der dort genannten Anforderungen technisch, wirtschaftlich oder funktional nicht durchführbar ist, sind von der Renovierungsverpflichtung ausgenommen.
(4) Gebäude im Sinne des Abs. 1 (ausgenommen solche nach Abs. 2 Z 1 und 2), die nicht renoviert werden, können auf die Renovierungsquote angerechnet werden, wenn sie
1. abgebrochen und nicht durch neue Gebäude ersetzt werden;
2. abgebrochen und innerhalb von zwei Jahren durch neue Gebäude im Eigentum der öffentlichen Einrichtung ersetzt werden, sofern dies in Bezug auf die Energieeinsparung und die Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen kosteneffizienter und nachhaltiger ist als eine Renovierung oder
(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind öffentliche Einrichtungen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig vor erstmaligem Ablauf der jährlichen Einsparungsverpflichtung ihren gesamten Endenergieverbrauch für das Jahr 2021 in MWh, aufgeschlüsselt nach Verbrauchssektoren und Energieträgern, bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der nach Verbrauchssektoren und Energieträgern aufgeschlüsselte Endenergieverbrauch des jeweiligen Kalenderjahres in MWh spätestens bis 30. Juni des Folgejahres mitzuteilen.
(2) Weiters hat die Landesregierung die Einhaltung der Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 bis 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind öffentliche Einrichtungen, ausgenommen Gemeinden nach § 6 Abs. 7, verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig die Summe der zu renovierenden Gesamtfläche bekannt zu geben. Darüber hinaus ist jährlich die Summe der noch einer Renovierung zu unterziehenden Gesamtfläche mitzuteilen. Die Landesregierung hat zu überprüfen, ob in den beiden folgenden Kategorien die von ihnen erfassten öffentlichen Einrichtungen im jeweiligen Kalenderjahr die sie betreffende Renovierungsquote gesamthaft erreicht haben:
1. das Land sowie jene sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die vom Land alleine oder als im Verhältnis zur mitbeteiligten Gemeindeseite stärkerer Partner beherrscht werden;
2. alle anderen öffentlichen Einrichtungen.
(3) Die Landesregierung hat zudem die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach § 6 Abs. 7 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind jene Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz entschieden haben, verpflichtet, der Landesregierung jährlich die nach § 6 Abs. 7 Z 1 für das jeweilige Kalenderjahr geschätzten und tatsächlich erreichten Energieeinsparungen in MWh bekannt zu geben, sowie die nach § 6 Abs. 7 Z 2 erstellten Renovierungspässe vorzulegen.
(4) Die Landesregierung kann mit der Überwachung nach Abs. 1 bis 3 geeignete Dritte beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(5) Kommt die Landesregierung im Zuge der Überwachung nach Abs. 1 bis 3 zum Ergebnis, dass die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 in Summe nicht erreicht worden ist, die in Abs. 2 Z 1 oder Z 2 genannten öffentlichen Einrichtungen die Renovierungsquote nicht erreicht haben oder Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach § 6 Abs. 7 durch eine Gemeinde nicht erfüllt worden sind, hat sie diesen Umstand unter Anführung des Ausmaßes der Nicht-Erfüllung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
(1) Jede öffentliche Einrichtung hat ein Inventar der jeweils in ihrem Eigentum stehenden oder von ihr genutzten Gebäude nach § 6 Abs. 1 und 6 zu erstellen (Gebäudeinventar). Sofern ein Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 von einer anderen öffentlichen Einrichtung genutzt wird, ist dieses Gebäude ausschließlich im Gebäudeinventar jener öffentlichen Einrichtung zu erfassen, in deren Eigentum es steht; steht es im Eigentum mehrerer öffentlicher Einrichtungen, entscheiden diese darüber, in welches Inventar das betreffende Gebäude aufzunehmen ist. Das Inventar hat zu jedem Gebäude folgende Informationen zu enthalten:
1. die Gesamtfläche in m²,
2. soweit verfügbar, den gemessenen jährlichen Energieverbrauch für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser sowie
3. den Energieausweis.
(2) Das Gebäudeinventar, das erstmals spätestens bis zum 11. Oktober 2025 zu erstellen ist, ist auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Einrichtung im Internet oder, sofern sie über keine Homepage verfügt, sonst auf geeignete Weise zu veröffentlichen und alle zwei Jahre zu aktualisieren.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Gebäudeinventar erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union oder zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Führung des Gebäudeinventars notwendig ist.
Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnern sind verpflichtet, nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 6 der Energieeffizienz-Richtlinie, Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen.
Die Landesregierung hat in Vollziehung des § 7 verarbeitete Daten dem Bund sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission, erforderlich ist.
Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW haben die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass dies im Einklang mit der Kosten-Nutzen-Analyse (§ 12) technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist.
(1) Um zu bewerten ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, ist bei folgenden Anlagen eine Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit Anhang XI der Energieeffizienz-Richtlinie durchzuführen, wenn diese neu geplant oder erheblich modernisiert werden:
1. thermische Stromerzeugungsanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW;
2. Industrieanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW;
3. Versorgungseinrichtungen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW;
4. Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW.
Die Kosten-Nutzen-Analyse ist in Zusammenarbeit mit dem für den Betrieb der Anlage zuständigen Unternehmen durchzuführen.
(2) Zu bewerten sind bei Anlagen gemäß
1. Abs. 1 Z 1: die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage;
2. Abs. 1 Z 2 und 3: die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standortes;
3. Abs. 1 Z 4: die Kosten-Nutzen-Analyse, wozu auch die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf, einschließlich saisonaler Schwankungen gehören, in Bezug auf die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie den Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes, auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder an andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung; bei dieser Analyse sind auch Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Verpflichtung gemäß §§ 11, 12 Abs. 1 oder gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 4 verstößt sowie eine Anlage entgegen § 12 Abs. 3 oder 4 betreibt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Im Zeitraum 11. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 beträgt die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 Abs. 1 0,42%.
(2) Die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 und die damit einhergehenden Meldeverpflichtungen nach § 7 Abs. 1 gelten
1. ab dem 11. Oktober 2025 für das Land, für sonstige öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1, für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, für Gemeindeverbände mit Sitz in einer solchen Gemeinde und für sonstige öffentliche Einrichtungen, die von einer solchen Gemeinde alleine oder als relativ stärkster Partner beherrscht werden;
2. ab dem 1. Jänner 2027 auch für Gemeinden mit mehr als 5 000 und bis zu 50 000 Einwohnern, für Gemeindeverbände mit Sitz in einer solchen Gemeinde und für sonstige öffentliche Einrichtungen, die von einer solchen Gemeinde alleine oder als relativ stärkster Partner beherrscht werden;
3. ab dem 1. Jänner 2030 auch für alle anderen öffentlichen Einrichtungen.
(3) Im Zeitraum 11. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 beträgt die Renovierungsquote nach § 6 Abs. 2 0,7%.
(4) Für Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz nach § 6 Abs. 7 entschieden haben, gilt nach Ablauf des 31. Dezember 2030 ebenfalls die Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 bis 5 sowie die Mitteilungsverpflichtung nach § 7 Abs. 2. Davon sind jene Gebäude ausgenommen, für die bis zum genannten Zeitpunkt ein Renovierungspass nach § 6 Abs. 7 erstellt und der Landesregierung vorgelegt worden ist.
Durch das Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1;
2. Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
9. „erhebliche Modernisierung“: eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50% der Investitionskosten für eine vergleichbare neue Anlage betragen;
10. „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“: der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
11. „Rechenzentrum“: eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik;
12. „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“: ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, dass
a) bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 50% erneuerbare Energien, 50% Abwärme, 75% KWK-Wärme oder zu 50% eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt;
b) ab dem 1. Jänner 2028 mindestens 50% erneuerbare Energien, 50% Abwärme, 50% erneuerbare Energien und Abwärme, 80% Wärme aus hocheffizienter KWK oder eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5% und der Gesamtanteil der erneuerbaren Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 50% beträgt;
c) ab dem 1. Jänner 2035 mindestens 50% erneuerbare Energien, 50% Abwärme oder 50% erneuerbare Energien und Abwärme nutzt oder mindestens zu 80% erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK nutzt, wobei der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35% beträgt;
d) ab dem 1. Jänner 2040 mindestens 75% erneuerbare Energien, 75% Abwärme, 75% erneuerbare Energien und Abwärme nutzt oder mindestens zu 95% erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK nutzt, wobei der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35% beträgt;
e) ab dem 1. Jänner 2045 mindestens 75% erneuerbare Energien, 75% Abwärme oder 75% erneuerbare Energien und Abwärme nutzt;
f) ab dem 1. Jänner 2050 nur erneuerbare Energien, Abwärme oder eine Kombination von erneuerbaren Energien und Abwärme nutzt;
13. „effiziente individuelle Wärme- und Kälteversorgung“: eine Möglichkeit der individuellen Wärme- und Kälteversorgung, die gegenüber effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung die Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze messbar reduziert oder die gleiche Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, aber zu niedrigeren Kosten benötigt, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird.
(2) Auch sonstige in diesem Gesetz und in den darauf verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie und der Energieeffizienz-Richtlinie vorkommen, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 Z 2 erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.
3. veräußert und in weiterer Folge nicht mehr durch öffentliche Einrichtungen genutzt werden.
(5) Wird in einem Kalenderjahr die Renovierungsquote nach Abs. 2 überschritten, kann der erzielte Renovierungsüberschuss auf die Renovierungsquote eines der drei nachfolgenden Kalenderjahre angerechnet werden. Ab dem 1. Jänner 2027 erzielte Renovierungsüberschüsse können lediglich auf die Renovierungsquote eines der beiden nachfolgenden Kalenderjahre angerechnet werden.
(6) Wird ein konditioniertes Gebäude im Sinne des Abs. 1 von einer öffentlichen Einrichtung genutzt, steht jedoch nicht in deren Eigentum, nimmt die öffentliche Einrichtung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer Verhandlungen auf, um zu erreichen, dass das betreffende Gebäude entsprechend den nach den Bestimmungen des Bgld. BauG und der Bgld. BauVO 2008 geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung renoviert wird.
(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für jene Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz im Sinne des Art. 6 Abs. 6 der Energieeffizienz-Richtlinie entschieden und dies dem Bund bis 31. Dezember 2023 bekannt gegeben haben. Diese Gemeinden sind verpflichtet,
1. die bis zum 31. Dezember 2030 im Rahmen der Renovierungsverpflichtung pro Kalenderjahr erreichbaren Energieeinsparungen zu schätzen und durch alternative Maßnahmen in den betreffenden Gebäuden jährliche Energieeinsparungen in derselben Höhe zu erreichen; die Schätzung hat anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor und nach der Renovierung zu erfolgen;
2. im Ausmaß der Renovierungsverpflichtung den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Renovierungspässe für die betreffenden Gebäude zu erstellen und sie bis spätestens 31. Dezember 2040 so zu renovieren, sodass die nach den Bestimmungen des Bgld. BauG und der Bgld. BauVO 2008 geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung erfüllt werden.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Renovierungsverpflichtung nach Abs. 1 bis 5 und zum alternativen Ansatz nach Abs. 7 erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.
Dabei ist anzustreben, dass Hemmnisse für die Nutzung der Abwärme beseitigt und die Nutzung der Abwärme zu unterstützen, wenn Anlagen gemäß Abs. 1 neu geplant oder modernisiert werden.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des Anhang XI der Energieeffizienz-Richtlinie näher zu regeln.
(4) Vorhaben nach Abs. 1, für die eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind geeignete Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 anzuschließen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Dabei ist
1. den Ergebnissen der umfassenden Bewertung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Energieeffizienz- Richtlinie Rechnung zu tragen,
2. sicherzustellen, dass die in Abs. 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und
3. den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 Rechnung zu tragen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Anlagen gemäß § 71b Z 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024, sowie gemäß § 2 Abs. 1 Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, in der geltenden Fassung, unbeschadet der Bestimmungen der GewO 1994 oder des Bgld. ISUG anzuwenden.
(6) Die Behörde darf von Betreibern von thermischen Solarstromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen sowie Fernwärme- und Fernkältenetzen oder von anderen Betroffenen, auf die sich die festgelegte Systemgrenze oder geografische Grenze auswirkt, Angaben zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen verlangen.
(7) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 4 kann aus zwingenden Gründen aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers der Anlage abgewichen werden. Die Behörde hat diesen Bescheid innerhalb von drei Monaten nach dessen Erlassung der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung hat die Daten über die gemäß Abs. 1 durchgeführten Kosten-Nutzen- Analysen zu sammeln und unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Landes, der Behörde oder der Betroffenen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Diese Daten umfassen jedenfalls
1. die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter,
2. die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und
3. die geografische Lage der Standorte.
Die gemäß Abs. 4 zuständigen Behörden haben der Landesregierung die erforderlichen Daten nach Erlassung der Bescheide zu übermitteln.
(9) Betreiber eines bestehenden Fernwärme- und Fernkältesystems mit einer Gesamtwärme- oder kälteabgabe von mehr als 5 MW sind verpflichtet, ab dem 1. Jänner 2025 und danach alle fünf Jahre einen Plan zur Gewährleistung eines effizienteren Verbrauches von Primärenergie, zur Reduzierung von Verteilungsverlusten und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen, wenn die betreffende Anlage nicht die Kriterien für eine effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung nach § 2 Abs. 1 Z 12 lit. b bis e erfüllt.
(10) Pläne nach Abs. 9 bedürfen der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich unter Anschluss des entsprechenden Planes zu beantragen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn mit den vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung erfüllt werden können.