§ 10 Berichtspflichten
In Kraft seit 30. Dezember 2025
Up-to-date
Die Landesregierung hat in Vollziehung des § 7 verarbeitete Daten dem Bund sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission, erforderlich ist.
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