(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. „Energieeffizienz“: das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
2. „Energieeffizienz an erster Stelle“: die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich;
3. „Energieeffizienzverbesserung“: die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis jeglicher technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen;
4. „öffentliche Einrichtung“: Behörden und Dienststellen einer Gebietskörperschaft sowie Stellen, die von einer Gebietskörperschaft finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;
5. „Fernwärme“ oder „Fernkälte“: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
6. „Gesamtfläche“: die Summe der Flächen sämtlicher Geschosse eines Gebäudes (Brutto-Grundfläche);
7. „Gesamtnutzfläche“: die Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird;
8. „Umgebungsenergie“: natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann;
9. „erhebliche Modernisierung“: eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50% der Investitionskosten für eine vergleichbare neue Anlage betragen;
10. „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“: der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
11. „Rechenzentrum“: eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik;
12. „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“: ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, dass
a) bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 50% erneuerbare Energien, 50% Abwärme, 75% KWK-Wärme oder zu 50% eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt;
b) ab dem 1. Jänner 2028 mindestens 50% erneuerbare Energien, 50% Abwärme, 50% erneuerbare Energien und Abwärme, 80% Wärme aus hocheffizienter KWK oder eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5% und der Gesamtanteil der erneuerbaren Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 50% beträgt;
c) ab dem 1. Jänner 2035 mindestens 50% erneuerbare Energien, 50% Abwärme oder 50% erneuerbare Energien und Abwärme nutzt oder mindestens zu 80% erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK nutzt, wobei der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35% beträgt;
d) ab dem 1. Jänner 2040 mindestens 75% erneuerbare Energien, 75% Abwärme, 75% erneuerbare Energien und Abwärme nutzt oder mindestens zu 95% erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK nutzt, wobei der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35% beträgt;
e) ab dem 1. Jänner 2045 mindestens 75% erneuerbare Energien, 75% Abwärme oder 75% erneuerbare Energien und Abwärme nutzt;
f) ab dem 1. Jänner 2050 nur erneuerbare Energien, Abwärme oder eine Kombination von erneuerbaren Energien und Abwärme nutzt;
13. „effiziente individuelle Wärme- und Kälteversorgung“: eine Möglichkeit der individuellen Wärme- und Kälteversorgung, die gegenüber effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung die Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze messbar reduziert oder die gleiche Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, aber zu niedrigeren Kosten benötigt, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird.
(2) Auch sonstige in diesem Gesetz und in den darauf verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie und der Energieeffizienz-Richtlinie vorkommen, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.
Bgld. EEG · Burgenländisches Energieeffizienzgesetz
§ 4 Bewertung von Energieeffizienzlösungen
…Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle (§ 2 Abs. 1 Z 2) in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (zB Gebäude, Verkehr…
§ 12 Kosten-Nutzen-Analyse; Pläne für Fernwärme- und Fernkältesysteme
…Energieeffizienz-Richtlinie durchzuführen, wenn diese neu geplant oder erheblich modernisiert werden: 1. thermische Stromerzeugungsanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW; 2. Industrieanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW; 3. Versorgungseinrichtungen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW…
Rückverweise