(1) Um zu bewerten ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, ist bei folgenden Anlagen eine Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit Anhang XI der Energieeffizienz-Richtlinie durchzuführen, wenn diese neu geplant oder erheblich modernisiert werden:
1. thermische Stromerzeugungsanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW;
2. Industrieanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW;
3. Versorgungseinrichtungen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW;
4. Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW.
Die Kosten-Nutzen-Analyse ist in Zusammenarbeit mit dem für den Betrieb der Anlage zuständigen Unternehmen durchzuführen.
(2) Zu bewerten sind bei Anlagen gemäß
1. Abs. 1 Z 1: die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage;
2. Abs. 1 Z 2 und 3: die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standortes;
3. Abs. 1 Z 4: die Kosten-Nutzen-Analyse, wozu auch die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf, einschließlich saisonaler Schwankungen gehören, in Bezug auf die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie den Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes, auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder an andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung; bei dieser Analyse sind auch Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.
Dabei ist anzustreben, dass Hemmnisse für die Nutzung der Abwärme beseitigt und die Nutzung der Abwärme zu unterstützen, wenn Anlagen gemäß Abs. 1 neu geplant oder modernisiert werden.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des Anhang XI der Energieeffizienz-Richtlinie näher zu regeln.
(4) Vorhaben nach Abs. 1, für die eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind geeignete Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 anzuschließen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Dabei ist
1. den Ergebnissen der umfassenden Bewertung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Energieeffizienz- Richtlinie Rechnung zu tragen,
2. sicherzustellen, dass die in Abs. 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und
3. den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 Rechnung zu tragen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Anlagen gemäß § 71b Z 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024, sowie gemäß § 2 Abs. 1 Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, in der geltenden Fassung, unbeschadet der Bestimmungen der GewO 1994 oder des Bgld. ISUG anzuwenden.
(6) Die Behörde darf von Betreibern von thermischen Solarstromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen sowie Fernwärme- und Fernkältenetzen oder von anderen Betroffenen, auf die sich die festgelegte Systemgrenze oder geografische Grenze auswirkt, Angaben zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen verlangen.
(7) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 4 kann aus zwingenden Gründen aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers der Anlage abgewichen werden. Die Behörde hat diesen Bescheid innerhalb von drei Monaten nach dessen Erlassung der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung hat die Daten über die gemäß Abs. 1 durchgeführten Kosten-Nutzen- Analysen zu sammeln und unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Landes, der Behörde oder der Betroffenen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Diese Daten umfassen jedenfalls
1. die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter,
2. die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und
3. die geografische Lage der Standorte.
Die gemäß Abs. 4 zuständigen Behörden haben der Landesregierung die erforderlichen Daten nach Erlassung der Bescheide zu übermitteln.
(9) Betreiber eines bestehenden Fernwärme- und Fernkältesystems mit einer Gesamtwärme- oder kälteabgabe von mehr als 5 MW sind verpflichtet, ab dem 1. Jänner 2025 und danach alle fünf Jahre einen Plan zur Gewährleistung eines effizienteren Verbrauches von Primärenergie, zur Reduzierung von Verteilungsverlusten und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen, wenn die betreffende Anlage nicht die Kriterien für eine effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung nach § 2 Abs. 1 Z 12 lit. b bis e erfüllt.
(10) Pläne nach Abs. 9 bedürfen der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich unter Anschluss des entsprechenden Planes zu beantragen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn mit den vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung erfüllt werden können.
Bgld. EEG · Burgenländisches Energieeffizienzgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 13.09.2023S. 1, (Energieeffizienz- Richtlinie). (2) Dieses Gesetz gilt weiters für Anlagen gemäß § 12 Abs. 1, soweit sie in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers oder in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallen. Im Übrigen wird durch die Bestimmungen dieses…
§ 12 Kosten-Nutzen-Analyse; Pläne für Fernwärme- und Fernkältesysteme
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024, sowie gemäß § 2 Abs. 1 Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, in der geltenden Fassung, unbeschadet der Bestimmungen der GewO 1994 oder des Bgld. ISUG anzuwenden. (6) Die Behörde…
§ 11 Rechenzentren
…andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass dies im Einklang mit der Kosten-Nutzen-Analyse (§ 12) technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist.…
§ 4 Bewertung von Energieeffizienzlösungen
…auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (zB Gebäude, Verkehr usw.) zu bewerten; dabei sind erforderlichenfalls Kosten-Nutzen-Analysen gemäß § 12 einzusetzen. Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten besteht diese Verpflichtung ab einem Gesamtvolumen von mehr als 175 Millionen Euro. (2) Die Landesregierung hat die Anwendung von Methoden für…
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