§ 11 Rechenzentren
In Kraft seit 30. Dezember 2025
Up-to-date
Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW haben die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass dies im Einklang mit der Kosten-Nutzen-Analyse (§ 12) technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist.
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