(1) Öffentliche Einrichtungen haben eine Vorbildfunktion im Hinblick auf:
1. die Verbesserung der Energieeffizienz nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie
2. die Integration und Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere auch hinsichtlich des Anteils der genutzten erneuerbaren Energie in öffentlichen Gebäuden.
(2) Öffentliche Einrichtungen erwerben nur Gebäude oder mieten Gebäude neu an, die den nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und der Burgenländischen Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2025, geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung entsprechen. Dies gilt nicht, wenn der Erwerb einem der nachfolgenden Zwecke dient:
1. der Durchführung einer umfassenden Renovierung oder dem Abbruch des Gebäudes,
2. dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne Nutzung für Zwecke öffentlicher Einrichtungen,
3. der Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt ist.
(3) Öffentliche Einrichtungen sollen, soweit dies möglich und von Nutzen sowie finanziell zumutbar ist, Dachflächen der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung stellen.
(4) Das Land fördert die Nutzung von mit erneuerbarer Energie betriebenen Wärme- und Kälteversorgungssystemen und -ausrüstungen in Gebäuden, einschließlich innovativer Technologien, wie intelligente und mit erneuerbarer Energie betriebene elektrische Wärme- und Kälteversorgungssysteme und die entsprechende Ausrüstung.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 Z 2 erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.
Bgld. EEG · Burgenländisches Energieeffizienzgesetz
§ 3 Vorbildfunktion
…genutzten erneuerbaren Energie in öffentlichen Gebäuden. (2) Öffentliche Einrichtungen erwerben nur Gebäude oder mieten Gebäude neu an, die den nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und der Burgenländischen Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63…
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