(1) Im Zeitraum 11. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 beträgt die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 Abs. 1 0,42%.
(2) Die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 und die damit einhergehenden Meldeverpflichtungen nach § 7 Abs. 1 gelten
1. ab dem 11. Oktober 2025 für das Land, für sonstige öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1, für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, für Gemeindeverbände mit Sitz in einer solchen Gemeinde und für sonstige öffentliche Einrichtungen, die von einer solchen Gemeinde alleine oder als relativ stärkster Partner beherrscht werden;
2. ab dem 1. Jänner 2027 auch für Gemeinden mit mehr als 5 000 und bis zu 50 000 Einwohnern, für Gemeindeverbände mit Sitz in einer solchen Gemeinde und für sonstige öffentliche Einrichtungen, die von einer solchen Gemeinde alleine oder als relativ stärkster Partner beherrscht werden;
3. ab dem 1. Jänner 2030 auch für alle anderen öffentlichen Einrichtungen.
(3) Im Zeitraum 11. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 beträgt die Renovierungsquote nach § 6 Abs. 2 0,7%.
(4) Für Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz nach § 6 Abs. 7 entschieden haben, gilt nach Ablauf des 31. Dezember 2030 ebenfalls die Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 bis 5 sowie die Mitteilungsverpflichtung nach § 7 Abs. 2. Davon sind jene Gebäude ausgenommen, für die bis zum genannten Zeitpunkt ein Renovierungspass nach § 6 Abs. 7 erstellt und der Landesregierung vorgelegt worden ist.
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