(1) Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, durch Verbesserung der Energieeffizienz bei öffentlichen Dienstleistungen ihren gesamten Endenergieverbrauch in Summe um 1,9% pro Kalenderjahr zu reduzieren.
(2) Der Berechnung der jährlichen Energieeinsparungsverpflichtung nach Abs. 1 (Einsparungsquote) ist der gesamte Endenergieverbrauch der betroffenen öffentlichen Einrichtungen für das Jahr 2021 zu Grunde zu legen.
(3) Wird in einem Kalenderjahr die Einsparungsquote übererfüllt, kann der erzielte Einsparungsüberschuss auf die Einsparungsquote nachfolgender Kalenderjahre angerechnet werden. Nach dem Jahr 2021 bis zum Beginn der Energieeinsparungsverpflichtung erzielte Energieeinsparungen können ebenfalls auf die Einsparungsquote nachfolgender Kalenderjahre angerechnet werden.
Bgld. EEG · Burgenländisches Energieeffizienzgesetz
§ 5 Energieeinsparungsverpflichtung öffentlicher Einrichtungen
(1) Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, durch Verbesserung der Energieeffizienz bei öffentlichen Dienstleistungen ihren gesamten Endenergieverbrauch in Summe um 1,9% pro Kalenderjahr zu reduzieren. (2) Der Berechnung der jährlichen Energieeinsparungsverpflichtung nach Abs. 1 (Einsparungsqu…
§ 15 Übergangsbestimmung
…1) Im Zeitraum 11. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 beträgt die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 Abs. 1 0,42%. (2) Die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 und die damit einhergehenden Meldeverpflichtungen nach § 7 Abs. 1 gelten 1…
§ 7 Überwachung
…1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind öffentliche Einrichtungen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig vor erstmaligem Ablauf der jährlichen Einsparungsverpflichtung ihren gesamten Endenergieverbrauch für das Jahr 2021…
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