(1) Dieses Gesetz regelt in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind,
1. allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1, (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie) und
2. Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 13.09.2023S. 1, (Energieeffizienz- Richtlinie).
(2) Dieses Gesetz gilt weiters für Anlagen gemäß § 12 Abs. 1, soweit sie in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers oder in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallen. Im Übrigen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetz die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
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