(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind öffentliche Einrichtungen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig vor erstmaligem Ablauf der jährlichen Einsparungsverpflichtung ihren gesamten Endenergieverbrauch für das Jahr 2021 in MWh, aufgeschlüsselt nach Verbrauchssektoren und Energieträgern, bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der nach Verbrauchssektoren und Energieträgern aufgeschlüsselte Endenergieverbrauch des jeweiligen Kalenderjahres in MWh spätestens bis 30. Juni des Folgejahres mitzuteilen.
(2) Weiters hat die Landesregierung die Einhaltung der Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 bis 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind öffentliche Einrichtungen, ausgenommen Gemeinden nach § 6 Abs. 7, verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig die Summe der zu renovierenden Gesamtfläche bekannt zu geben. Darüber hinaus ist jährlich die Summe der noch einer Renovierung zu unterziehenden Gesamtfläche mitzuteilen. Die Landesregierung hat zu überprüfen, ob in den beiden folgenden Kategorien die von ihnen erfassten öffentlichen Einrichtungen im jeweiligen Kalenderjahr die sie betreffende Renovierungsquote gesamthaft erreicht haben:
1. das Land sowie jene sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die vom Land alleine oder als im Verhältnis zur mitbeteiligten Gemeindeseite stärkerer Partner beherrscht werden;
2. alle anderen öffentlichen Einrichtungen.
(3) Die Landesregierung hat zudem die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach § 6 Abs. 7 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind jene Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz entschieden haben, verpflichtet, der Landesregierung jährlich die nach § 6 Abs. 7 Z 1 für das jeweilige Kalenderjahr geschätzten und tatsächlich erreichten Energieeinsparungen in MWh bekannt zu geben, sowie die nach § 6 Abs. 7 Z 2 erstellten Renovierungspässe vorzulegen.
(4) Die Landesregierung kann mit der Überwachung nach Abs. 1 bis 3 geeignete Dritte beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(5) Kommt die Landesregierung im Zuge der Überwachung nach Abs. 1 bis 3 zum Ergebnis, dass die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 in Summe nicht erreicht worden ist, die in Abs. 2 Z 1 oder Z 2 genannten öffentlichen Einrichtungen die Renovierungsquote nicht erreicht haben oder Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach § 6 Abs. 7 durch eine Gemeinde nicht erfüllt worden sind, hat sie diesen Umstand unter Anführung des Ausmaßes der Nicht-Erfüllung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
Bgld. EEG · Burgenländisches Energieeffizienzgesetz
§ 7 Überwachung
…nach § 6 Abs. 1 bis 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind öffentliche Einrichtungen, ausgenommen Gemeinden nach § 6 Abs. 7, verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig die Summe der zu renovierenden Gesamtfläche bekannt zu geben. Darüber hinaus ist jährlich die Summe der noch einer Renovierung zu unterziehenden…
§ 10 Berichtspflichten
…Die Landesregierung hat in Vollziehung des § 7 verarbeitete Daten dem Bund sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die…
§ 15 Übergangsbestimmung
…die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 Abs. 1 0,42%. (2) Die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 und die damit einhergehenden Meldeverpflichtungen nach § 7 Abs. 1 gelten 1. ab dem 11. Oktober 2025 für das Land, für sonstige öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs…
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