(1) Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle (§ 2 Abs. 1 Z 2) in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (zB Gebäude, Verkehr usw.) zu bewerten; dabei sind erforderlichenfalls Kosten-Nutzen-Analysen gemäß § 12 einzusetzen. Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten besteht diese Verpflichtung ab einem Gesamtvolumen von mehr als 175 Millionen Euro.
(2) Die Landesregierung hat die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen, zu fördern.
(3) Zur Überwachung der Anwendung des Grundsatzes Energieeffizienz an erster Stelle bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen nach Abs. 1 sowie deren Auswirkungen auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme, hat die betreffende öffentliche Einrichtung einen geeigneten Dritten zu beauftragen.
Bgld. EEG · Burgenländisches Energieeffizienzgesetz
§ 4 Bewertung von Energieeffizienzlösungen
(1) Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle (§ 2 Abs. 1 Z 2) in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen in Bezug auf …
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