(1) Konditionierte Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m², die am 1. Jänner 2024 im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung stehen, sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 so zu renovieren, dass die nach den Bestimmungen des Bgld. BauG und der Bgld. BauVO 2008 geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung erfüllt werden (Renovierungsverpflichtung).
(2) Im Rahmen der Renovierungsverpflichtung ist jährlich eine Gesamtfläche im Ausmaß von 3% der Summe der Gesamtfläche aller Gebäude nach Abs. 1 zu renovieren (Renovierungsquote). Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage sind Gebäude nicht zu berücksichtigen,
1. die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die nach den Bestimmungen des Bgld. BauG oder der Bgld. BauVO 2008 (insbesondere OIB-Richtlinie 6) festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung bereits erfüllen;
2. in denen gemeinnützige Wohnungen bereitgestellt werden, sofern deren Renovierung nicht kostenneutral möglich ist oder zu Mieterhöhungen führen würde, die höher sind als die Einsparungen bei den Energiekosten.
(3) Gebäude im Sinne des Abs. 1, bei denen eine Renovierung unter Einhaltung der dort genannten Anforderungen technisch, wirtschaftlich oder funktional nicht durchführbar ist, sind von der Renovierungsverpflichtung ausgenommen.
(4) Gebäude im Sinne des Abs. 1 (ausgenommen solche nach Abs. 2 Z 1 und 2), die nicht renoviert werden, können auf die Renovierungsquote angerechnet werden, wenn sie
1. abgebrochen und nicht durch neue Gebäude ersetzt werden;
2. abgebrochen und innerhalb von zwei Jahren durch neue Gebäude im Eigentum der öffentlichen Einrichtung ersetzt werden, sofern dies in Bezug auf die Energieeinsparung und die Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen kosteneffizienter und nachhaltiger ist als eine Renovierung oder
3. veräußert und in weiterer Folge nicht mehr durch öffentliche Einrichtungen genutzt werden.
(5) Wird in einem Kalenderjahr die Renovierungsquote nach Abs. 2 überschritten, kann der erzielte Renovierungsüberschuss auf die Renovierungsquote eines der drei nachfolgenden Kalenderjahre angerechnet werden. Ab dem 1. Jänner 2027 erzielte Renovierungsüberschüsse können lediglich auf die Renovierungsquote eines der beiden nachfolgenden Kalenderjahre angerechnet werden.
(6) Wird ein konditioniertes Gebäude im Sinne des Abs. 1 von einer öffentlichen Einrichtung genutzt, steht jedoch nicht in deren Eigentum, nimmt die öffentliche Einrichtung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer Verhandlungen auf, um zu erreichen, dass das betreffende Gebäude entsprechend den nach den Bestimmungen des Bgld. BauG und der Bgld. BauVO 2008 geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung renoviert wird.
(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für jene Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz im Sinne des Art. 6 Abs. 6 der Energieeffizienz-Richtlinie entschieden und dies dem Bund bis 31. Dezember 2023 bekannt gegeben haben. Diese Gemeinden sind verpflichtet,
1. die bis zum 31. Dezember 2030 im Rahmen der Renovierungsverpflichtung pro Kalenderjahr erreichbaren Energieeinsparungen zu schätzen und durch alternative Maßnahmen in den betreffenden Gebäuden jährliche Energieeinsparungen in derselben Höhe zu erreichen; die Schätzung hat anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor und nach der Renovierung zu erfolgen;
2. im Ausmaß der Renovierungsverpflichtung den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Renovierungspässe für die betreffenden Gebäude zu erstellen und sie bis spätestens 31. Dezember 2040 so zu renovieren, sodass die nach den Bestimmungen des Bgld. BauG und der Bgld. BauVO 2008 geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung erfüllt werden.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Renovierungsverpflichtung nach Abs. 1 bis 5 und zum alternativen Ansatz nach Abs. 7 erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.
Bgld. EEG · Burgenländisches Energieeffizienzgesetz
§ 8 Gebäudeinventar
…1) Jede öffentliche Einrichtung hat ein Inventar der jeweils in ihrem Eigentum stehenden oder von ihr genutzten Gebäude nach § 6 Abs. 1 und 6 zu erstellen (Gebäudeinventar). Sofern ein Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 von einer anderen öffentlichen Einrichtung…
§ 6 Renovierungsverpflichtung öffentlicher Einrichtungen, alternativer Ansatz
…Ermittlung der Berechnungsgrundlage sind Gebäude nicht zu berücksichtigen, 1. die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die nach den Bestimmungen des Bgld. BauG oder der Bgld. BauVO 2008 (insbesondere OIB-Richtlinie 6) festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung bereits erfüllen; 2. in denen gemeinnützige Wohnungen bereitgestellt werden, sofern deren Renovierung nicht kostenneutral möglich ist…
§ 7 Überwachung
…des jeweiligen Kalenderjahres in MWh spätestens bis 30. Juni des Folgejahres mitzuteilen. (2) Weiters hat die Landesregierung die Einhaltung der Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 bis 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind öffentliche Einrichtungen, ausgenommen Gemeinden nach § 6 Abs. 7, verpflichtet, der Landesregierung…
§ 15 Übergangsbestimmung
…2030 auch für alle anderen öffentlichen Einrichtungen. (3) Im Zeitraum 11. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 beträgt die Renovierungsquote nach § 6 Abs. 2 0,7%. (4) Für Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz nach § 6 Abs. 7 entschieden haben, gilt nach Ablauf…
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