§ 13 Strafbestimmung
In Kraft seit 30. Dezember 2025
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Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Verpflichtung gemäß §§ 11, 12 Abs. 1 oder gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 4 verstößt sowie eine Anlage entgegen § 12 Abs. 3 oder 4 betreibt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Bgld. EEG · Burgenländisches Energieeffizienzgesetz
§ 13 Strafbestimmung
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Verpflichtung gemäß §§ 11, 12 Abs. 1 oder gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 4 verstößt sowie eine Anlage entgegen § 12 Abs. 3 oder 4 betreibt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
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