(1) Jede öffentliche Einrichtung hat ein Inventar der jeweils in ihrem Eigentum stehenden oder von ihr genutzten Gebäude nach § 6 Abs. 1 und 6 zu erstellen (Gebäudeinventar). Sofern ein Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 von einer anderen öffentlichen Einrichtung genutzt wird, ist dieses Gebäude ausschließlich im Gebäudeinventar jener öffentlichen Einrichtung zu erfassen, in deren Eigentum es steht; steht es im Eigentum mehrerer öffentlicher Einrichtungen, entscheiden diese darüber, in welches Inventar das betreffende Gebäude aufzunehmen ist. Das Inventar hat zu jedem Gebäude folgende Informationen zu enthalten:
1. die Gesamtfläche in m²,
2. soweit verfügbar, den gemessenen jährlichen Energieverbrauch für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser sowie
3. den Energieausweis.
(2) Das Gebäudeinventar, das erstmals spätestens bis zum 11. Oktober 2025 zu erstellen ist, ist auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Einrichtung im Internet oder, sofern sie über keine Homepage verfügt, sonst auf geeignete Weise zu veröffentlichen und alle zwei Jahre zu aktualisieren.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Gebäudeinventar erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union oder zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Führung des Gebäudeinventars notwendig ist.
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