(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung nach § 8 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA entsprechend der im Abs. 3 genannten Anlage am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
(3) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen.
Bgld. BPMG 2016 · Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016
§ 6 Anforderungen für die Verwendung
…Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder 2. für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 15) vorliegt und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 11) tragen.…
§ 11 Einbauzeichen ÜA
…§ 11 Einbauzeichen ÜA (1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung nach § 8 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen…
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