(1) Die Herstellerin oder der Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, hat die Herstellerin oder der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen Managementsystem.
(3) Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, ist eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte zusichern, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.
(4) Die EG- bzw. EU-Konformitätserklärung muss die in Anhang VI der Richtlinie 2009/125/EG genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.
(5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, hat der Hersteller oder die Herstellerin bzw. deren Bevollmächtigte die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.
(6) Die in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.
Bgld. BPMG 2016 · Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016
§ 16e CE-Kennzeichnung
…das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) beizufügen. (2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) bescheinigt. Die CE…
§ 16d Konformitätsbewertung, EG- bzw. EU-Konformitätserklärung
…§ 16d Konformitätsbewertung, EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (1) Die Herstellerin oder der Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten…
§ 16b Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauprodukten,für die Ökodesign-Anforderungen gelten
…Betrieb nehmen, wenn 1. sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entsprechen; 2. für sie eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) ausgestellt wurde; und 3. sie die CE-Kennzeichnung (§ 16e) tragen, und 4. sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr…
§ 26 Strafbestimmungen
… 3 nicht nachkommt; 14. vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 16d das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt; 15. die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 5 nicht zur Einsicht…
Rückverweise