§ 14 Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
In Kraft seit 08. November 2016
Up-to-date
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.
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