(1) Das Land Burgenland ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu sein.
(2) Das Land Burgenland ist nach Maßgabe der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung verpflichtet, die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Instituts für Bautechnik verbundenen, nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Instituts, verbleibenden Kosten zu tragen.
Bgld. BPMG 2016 · Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016
§ 23 Mitgliedschaft des Landes Burgenland
…7. Abschnitt Österreichisches Institut für Bautechnik § 23 Mitgliedschaft des Landes Burgenland (1) Das Land Burgenland ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung…
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