(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) beizufügen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG.
(3) Am Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Nutzer und Nutzerinnen über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
Bgld. BPMG 2016 · Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016
§ 16e CE-Kennzeichnung
…§ 16e CE-Kennzeichnung (1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen…
§ 16b Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauprodukten,für die Ökodesign-Anforderungen gelten
…§ 16c) entsprechen; 2. für sie eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) ausgestellt wurde; und 3. sie die CE-Kennzeichnung (§ 16e) tragen, und 4. sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung entsprechen…
§ 22a Konformitätsvermutung bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
…§ 22a Konformitätsvermutung bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten (1) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in § 16e vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht. (2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren…
§ 22c Freier Warenverkehr
…Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung (§ 16e) versehen ist. (2) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 16e) versehen sind und für die…
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