Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, haben sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:
1. die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;
2. das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.
Bgld. BPMG 2016 · Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016
§ 16f Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher
…§ 16f Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, haben sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende…
§ 26 Strafbestimmungen
…das Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten; 20. die Nutzer und Nutzerinnen entgegen den Verpflichtungen nach § 16f nicht unterrichtet; 21. ein Bauprodukt entgegen § 17 Abs. 1 in Verkehr bringt oder entgegen § 17 Abs. 3, 4 und…
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