§ 16f Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher
In Kraft seit 26. September 2024
Up-to-date
Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, haben sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:
1. die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;
2. das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden