§ 6 Anforderungen für die Verwendung
In Kraft seit 08. November 2016
Up-to-date
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
2. für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 15) vorliegt und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 11) tragen.
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