(1) In der Baustoffliste ÖE werden für die einzelnen Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können in Bezug auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck insbesondere festgelegt werden:
1. die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);
2. die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;
3. die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung;
4. Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegen.
(2) Die Baustoffliste ÖE ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung oder Änderung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Ihre Kundmachung erfolgt gemäß § 10 Abs. 5 Burgenländisches Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 65/2014, für die Dauer ihrer Geltung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.
Bgld. BPMG 2016 · Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016
§ 12 Anforderungen für die Verwendung
…Spezifikationen vorliegen § 12 Anforderungen für die Verwendung Bauprodukte, für die 1. eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, oder 2. eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in…
§ 13 Baustoffliste ÖE
…§ 13 Baustoffliste ÖE (1) In der Baustoffliste ÖE werden für die einzelnen Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen festgelegt. In der…
§ 2 Begriffsbestimmung
…Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt sind. (2) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr…
§ 2a Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
… 2a Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt (1) Bauprodukte, für die 1. eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, oder 2. eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in…
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