(1) Eine Wirtschaftsakteurin oder ein Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn
1. sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entsprechen;
2. für sie eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) ausgestellt wurde; und
3. sie die CE-Kennzeichnung (§ 16e) tragen, und
4. sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung entsprechen.
(2) Die Importeurin oder der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, muss
1. sicherstellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entspricht,
2. für dieses Produkt die erforderliche EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) und die technische Dokumentation zur Verfügung stellen,
3. sicherstellen, dass dieses Produkt die CE-Kennzeichnung (§ 16e) trägt; und
4. sicherstellen, dass dieses Produkt den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 entspricht.
Diese Verpflichtungen der Importeurinnen und Importeure gelten, sofern die Herstellerin oder der Hersteller des Bauprodukts sowie deren Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist.
(3) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu zeigen, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder Abs. 2 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegen.
Bgld. BPMG 2016 · Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016
§ 16b Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauprodukten,für die Ökodesign-Anforderungen gelten
…§ 16b Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten (1) Eine Wirtschaftsakteurin oder ein Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für…
§ 22c Freier Warenverkehr
…oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 16e) versehen sind und für die in den Bestimmungen nach § 16b Abs. 1 oder 2 vorgesehen ist, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine…
§ 26 Strafbestimmungen
…oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt; 11. ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 16b Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt; 12. den Verpflichtungen nach § 16b Abs. 2 Z …
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