Bauprodukte, für die
1. eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, oder
2. eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen.
Bgld. BPMG 2016 · Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016
§ 12 Anforderungen für die Verwendung
…2. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen § 12 Anforderungen für die Verwendung Bauprodukte, für die 1. eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, oder 2…
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Gesetz über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz - Bgld. BPG), LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, außer Kraft. (2) Das Inhaltsverzeichnis und die Überschrift des…
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