Die Aufgaben als Dienstbehörde bzw als Vertreter des Landes als Dienstgeber nach diesem Gesetz sind von der Landesregierung und für die der SALK zugewiesenen Bediensteten von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der SALK im Rahmen des § 2 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes wahrzunehmen.
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