Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. September 1991, Zl. IV-83.084/FrB/91, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Februar 1984 war gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen griechischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 lit. b in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, (FrPolG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das „Bundesgebiet Österreich“ erlassen worden. Dieses war damit begründet worden, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Juni 1983 wegen §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 zweiter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und 2, 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 erster und zweiter Fall, 229 Abs. 1, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei.
Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.
2. Unter dem Datum 30. September 1991 erließ die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) einen Bescheid, mit welchem dem - allerdings nicht aktenkundigen - Antrag des Beschwerdeführers vom 7. August 1991 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 FrPolG keine Folge gegeben wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nach seiner Verurteilung, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt habe, wegen §§ 12, 127 Abs. 1 und 2, 128 Abs. 1 und 4, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. September 1984). In der Folge sei er mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19. Mai 1987 wegen §§ 15, 141 Abs. 1 StGB zu 20 Tagen Freiheitsstrafe und schließlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. August 1990 wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt worden. Aus diesen Bestrafungen sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer weiterhin nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Sein Aufenthalt stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, seien demnach nicht weggefallen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes „bzw.“ wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II.
1. Gemäß § 8 FrPolG ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhang mit § 3 FrPolG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die für die Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0087).
2. Unter Zugrundelegung der §§ 2 bis 4 des Tilgungsgesetzes 1972 ist davon auszugehen, daß die Tilgung der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung vom 22. Juni 1983 zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren - der Beschwerdeführer war laut seinen eigenen Angaben, die im Akteninhalt Deckung finden, am 18. Dezember 1984 aus der Strafhaft entlassen worden - im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides noch nicht eingetreten war. Da mithin diese Verurteilung nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, hatte sie die belangte Behörde im Wege des § 3 Abs. 2 Z. 1 FrPolG idF BGBl. Nr. 575/1987 als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. und damit als eine solche zu werten, welche die dort umschriebene Annahme rechtfertigt. Demnach entspräche auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - vorbehaltlich einer zuungunsten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 leg. cit. - die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer dem Gesetz. Schon daraus folgt, daß sich die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen maßgeblichen Umstände seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 1984 nicht zugunsten des Beschwerdeführers geändert haben. Darüber hinaus aber hat der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt auch die aus der Zeit nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes stammenden rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen gegen sich gelten zu lassen, was den gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen noch stärkeres Gewicht verleiht.
3. Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, da sie es - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - verabsäumt hat, die im Grunde des § 3 Abs. 3 FrPolG idF BGBl. Nr. 575/1987 gebotene Interessenabwägung vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es der Behörde dann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes - was vorliegend der Fall ist - aufgrund der seinerzeitigen Rechtslage eine Interessenabwägung nicht stattgefunden hat, anläßlich der Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes die Frage zu prüfen, ob auf dem Boden des Ergebnisses der nunmehr gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. vorzunehmenden Interessenabwägung das Weiterbestehen des Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0222, und vom 13. Jänner 1992, Zl. 91/19/0234). Im Beschwerdefall ergeben sich aus dem Akt maßgebliche Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer seit frühester Kindheit in Österreich lebt, seit 1977 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und dieser Ehe eine Tochter entstammt, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Diese Tatsachen sind geeignet, für den Beschwerdeführer sprechende familiäre Interessen im Sinne des § 3 Abs. 3 leg. cit. zu begründen, wobei - zur Vermeidung allfälliger Mißverständnisse - hinzuzufügen ist, daß damit keine Aussage über das Ergebnis der im fortgesetzten Verfahren durchzuführenden Interessenabwägung verbunden ist.
4. Da die belangte Behörde in offensichtlicher Verkennung der Rechtslage die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung unterlassen hat, war der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß Stempelgebühren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung lediglich in der Höhe von S 510,-- zu entrichten waren.
Wien, am 20. Februar 1992
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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