Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, über die Revision des M G, vertreten durch Mag. Ralf Niederhammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2026, W177 2168911-3/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der im Jahr 2000 geborene Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 21. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigte ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
2 Mit Erkenntnis vom 23. Juni 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab.
3 Der Revisionswerber wurde straffällig. Er wurde zunächst mit Urteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 3. Dezember 2019 wegen versuchter Unterdrückung eines Beweismittels gemäß §§ 15, 295 StGB und wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 4,--verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. September 2022 wurde der Revisionswerber wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB und wegen Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. November 2023 wurde der Revisionswerber wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerblichen Diebstahls, teils durch Einbruch, gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2, 15 StGB und wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Ferner wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. September 2022 gewährte teilbedingte Strafnachsicht widerrufen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 14. Jänner 2025 wurde dem Revisionswerber, nachdem er einen Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten und 12 Tagen verbüßt hatte, der Rest der Strafe in der Dauer von acht Monaten und 18 Tagen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und für den Revisionswerber Bewährungshilfe angeordnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2025 wurde die bedingte Entlassung widerrufen, weil der Revisionswerber der auferlegten Bewährungshilfe nicht nachgekommen war. Seit 8. Juni 2025 befindet sich der Revisionswerber wieder in Strafhaft.
4 Am 1. Februar 2023 stellte der Revisionswerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27. März 2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigte ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise. Außerdem verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot und stellte den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet ab dem 26. September 2023 fest.
5 Mit Erkenntnis vom 23. April 2024 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre reduzierte. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
6 Am 12. März 2025 stellte der Revisionswerber einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Asylverfahrens, das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13. März 2025 zugelassen worden war, gab der Revisionswerber bei seiner Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 8. Jänner 2026 erstmals an, er sei homosexuell, habe bereits in seinem Herkunftsstaat eine gleichgeschlechtliche Beziehung unterhalten und auch in Österreich gleichgeschlechtliche Sexualkontakte gehabt. Aus diesem Grund begehre er die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.
7 Mit Bescheid vom 14. Jänner 2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab, gewährte dem Revisionswerber keine Frist für die freiwillige Ausreise und stellte neuerlich fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26. September 2023 verloren habe.
8 In der Begründung des Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Frage der sexuellen Orientierung des Revisionswerbers aus, dieser habe erstmalig im Verfahren über seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz behauptet, dass er homosexuell sei. Dieses Vorbringen habe der Revisionswerber nicht bei der Erstbefragung, sondern erst bei seiner Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 8. Jänner 2026 erstattet. Der Revisionswerber habe weder nachvollziehbar erklären können, aus welchem Grund er seine angebliche Homosexualität nicht bereits zuvor als Grund für eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht habe, noch sei es angesichts der zahleichen Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers glaubwürdig, dass er homosexuell orientiert sei. Der Revisionswerber wisse nichts über die Rechte homosexueller Personen in Österreich. Er kenne keine „Lokale und Orte bzw. Werbeportale“ zur Anbahnung homosexueller Kontakte. Etwaige homosexuelle Begegnungen des drogenabhängigen Revisionswerbers in Österreich hätten „zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel“ zur Finanzierung von Suchtgift gedient. Diesen läge aber keineswegs zwangsläufig „eine entsprechende Neigung im Sinne sexueller Orientierung“ zu Grunde.
9 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde unter anderem der Beweiswürdigung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Frage der sexuellen Orientierung des Revisionswerbers entgegengetreten. Es könne dem Revisionswerber nicht nachteilig ausgelegt werden, dass er seine homosexuelle Orientierung erst in einem späteren Verfahrensstadium vorgebracht habe. Der Revisionswerber habe mit zwei näher genannten Männern in Österreich eine längere Beziehung geführt. Mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sei mangelhaft geführt worden und es seien zwei Zeugen zu vernehmen, stellte der Revisionswerber in seiner Beschwerde ausdrücklich den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung durchführen.
10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
11 Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Begründung Feststellungen zu den ersten beiden Anträgen auf internationalen Schutz und zu den vom Revisionswerber begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen sowie zur Situation in dessen Herkunftsstaat. Zur-behaupteten-homosexuellen Orientierung des Revisionswerbers führte das Bundesverwaltungsgericht im Zuge seiner Feststellungen (ausschließlich) Folgendes aus: „Im Rahmen der Einvernahme am 08.01.2026 bracht[e] der BF dagegen vor, er befürchte im Rückkehrfall Probleme mit den Taliban zu bekommen, weil er schwul sei. Aus diesen oberflächlich geschilderten und die persönliche Glaubwürdigkeit des BF beeinträchtigenden Fluchtgründen war keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr für Afghanistan zu entnehmen.“
12 Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, dass der Revisionswerber bei seiner Erstbefragung im Verfahren betreffend seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz keine homosexuelle Orientierung behauptet, sondern völlig andere Fluchtgründe angegeben habe. Der Revisionswerber sei „nicht ansatzweise in der Lage, glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich homosexuell“ sei. Er habe seine Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl später dahingehend geändert, dass er bisexuell sei. Ebensowenig habe er darlegen können, warum er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt über seine Homosexualität habe sprechen können. Die homosexuellen Kontakte des suchtgiftabhängigen Revisionswerbers in den letzten Jahren seien darauf zurückzuführen, dass „derartige Sexualkontakte zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel im Drogenmilieu nicht völlig ungewöhnlich“ seien, ohne dass diesen „eine entsprechende Neigung im Sinne sexueller Orientierung zugrunde“ liege. Der Revisionswerber habe im Verlauf seiner Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht den Eindruck gemacht, er sei homosexuell, zumal er nichts über Rechte Homosexueller in Österreich wisse und sich sein Verhalten in der Öffentlichkeit nicht geändert habe. Die Beschreibung einer homosexuellen Erfahrung in seinem Herkunftsstaat sei sehr oberflächlich gewesen und lasse keine Rückschlüsse auf eine fast zehn Jahre später beim Revisionswerber einsetzende „homosexuelle Neigung“ zu. Auch habe der Revisionswerber im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, eine intime Beziehung zu einer Frau geführt und keinen „festen Freund“ zu haben. Dem widerspreche sein Beschwerdevorbringen, in dem er eine sexuelle Beziehung zu zwei männlichen Personen behaupte. Wegen der gegenteiligen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren sei „in keiner Weise“ davon auszugehen, dass er eine Beziehung zu diesen Männern gehabt habe. Dies sei nicht auch zuletzt deshalb anzunehmen, weil der Revisionswerber die Adresse eines Zeugen und den vollständigen Namen des anderen Zeugen in der Beschwerde nicht angegeben habe. Diese Informationen müssten ihm, wenn er eine längere Beziehung mit diesen Personen geführt habe, bekannt sein. Der Revisionswerber versuche, durch die Angabe unvollständiger Adressen „eine aufschiebende Wirkung“ zu erzwingen. Aufgrund seiner Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon auszugehen, dass der Revisionswerber keine „monatelange Beziehung“ zu den beiden Männern gehabt habe, weshalb auch die in der Beschwerde gestellten Anträge auf deren zeugenschaftliche Vernehmung abzuweisen gewesen seien.
13 Die Abstandnahme von der Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig erhoben worden sei. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sei nicht erkennbar. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit „einer nochmaligen Anhörung“ des Revisionswerbers seien nicht gegeben. Die „gestellten Zeugenanträge“ seien ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung, zumal das Vorbringen in der Beschwerde „eindeutig im Widerspruch“ mit den Angaben im behördlichen Verfahren gestanden sei.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
15 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision (unter anderem) gegen den Entfall der von ihm beantragten Verhandlung. Der Revisionswerber habe-erstmals in der Beschwerde-die Vernehmung von zwei näher genannten Zeugen beantragt, mit denen er über einen längeren Zeitraum eine gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehung geführt habe. Somit sei ein Vorbringen erstattet worden, das über jenes im behördlichen Verfahren hinausgehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beweiswürdigung der Behörde im Hinblick auf die beantragten Zeugen und zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers zu seiner sexuellen Orientierung nicht nur unwesentlich ergänzt.
16 Die Revision ist aufgrund dieses Vorbringens zulässig und berechtigt.
17 Gemäß dem hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
18 Für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht für den Entfall der Verhandlung gestützt hat, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; sowie aus der dem folgenden Rechtsprechung etwa VwGH 26.6.2025, Ra 2025/20/0034 und 0035, mwN).
19 Diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall-was in der Revision zutreffend aufgezeigt wird-nicht entsprochen.
20 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, dass zwei näher genannte männliche Personen mit dem Revisionswerber eine längere Zeit währende sexuelle Beziehung geführt hätten, ausführlich befasst. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung ausgeführt, warum es der Auffassung sei, dass dieses Beschwerdevorbringen unglaubwürdig sei und nur der Verfahrensverzögerung diene. Das Bundesverwaltungsgericht, welches das Vorbringen auch nicht als dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG unterworfen ansah, stützte sich bei seinen beweiswürdigenden Erwägungen darauf, dass der Revisionswerber die Beziehungen bei der Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht erwähnt habe, und erachtete es auch als nicht nachvollziehbar, dass der Revisionswerber, obwohl er mit beiden Personen eine sexuelle Beziehung über längere Zeit geführt haben will, im Fall des einen Zeugen dessen Anschrift und im Fall des anderen Zeugen dessen vollständigen Namen in der Beschwerde nicht angeben habe können. Daraus folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner behaupteten sexuellen Orientierung unglaubwürdig sei. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beweiswürdigung vorgenommen, mit der es die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt hat. Derartiges darf jedoch regelmäßig erst nach einer Verhandlung, die auch der Vernehmung beantragter Zeugen dient, erfolgen.
21 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 12.11.2025, Ra 2025/19/0289, mwN). Dass dies fallbezogen gegeben gewesen wäre, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht dargelegt. Es ist aber auch nicht zu sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht versucht hätte, allenfalls für die Zustellung einer Ladung erforderliche aber fehlende Daten zu erheben und diese Versuche erfolglos geblieben wären.
22 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier gegeben - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/14/0089, mwN).
23 Sohin war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - zur Gänze, weil die von der Versagung der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten rechtlich abhängenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren - aufzuheben. Auf das übrige Vorbringen in der Revision war daher nicht weiter einzugehen.
24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Mai 2026
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