"Freie Beweiswürdigung" darf erst nach einer vollständigen
Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende)
Beweiswürdigung, die darin besteht, daß der Wert eines Beweises
abstrakt (im vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (Hinweis
auf E 11.5.1990, 90/18/0006).
Rückverweise