Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision 1. des A K und 2. der M M, beide vertreten durch Mag. aNadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2025, 1. L515 2315046-1/8E und 2. L515 2320739-1/3E, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Erstrevisionswerber, ein syrischer und armenischer Staatsangehöriger, sowie seine Ehefrau, eine armenische Staatsangehörige, reisten mit dem Flugzeug von Dubai kommend gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter am 6. Februar 2014 in das Bundesgebiet ein. Sie stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), wobei der Erstrevisionswerber angab, lediglich über die syrische Staatsangehörigkeit zu verfügen. Die Zweitrevisionswerberin gab an, armenische Staatsangehörige zu sein. Beide reisten mit armenischen Reisepässen in das Bundesgebiet ein.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte dem Erstrevisionswerber mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 12. Mai 2014 den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Zweitrevisionswerberin wurde mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14. Mai 2014 der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt.
3 Mit Bescheiden vom 27. Mai 2025 bzw. vom 16. September 2025 nahm das BFA diese rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf.
4 Begründend führte das BFA aus, die Revisionswerber hätten sich den Status von Asylberechtigten erschlichen, indem der Erstrevisionswerber seine armenische Staatsangehörigkeit wissentlich verschwiegen hätte.
5 Dagegen erhoben die Revisionswerber Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in denen sie vorbrachten, dass der armenische Reisepass des Erstrevisionswerbers vom Schlepper organisiert worden sei. Der Erstrevisionswerber habe lediglich Passfotos zur Verfügung gestellt, sei jedoch sonst nicht an der Ausstellung des Reisepasses beteiligt gewesen und sei weder in Armenien noch bei der armenischen Botschaft oder dem armenischen Konsulat in Syrien gewesen. Er sei die ganze Zeit davon überzeugt gewesen, dass es sich um eine Fälschung handle, und bis August 2024 davon ausgegangen, dass er nicht über die armenische Staatsbürgerschaft verfüge. Ferner habe der Erstrevisionswerber bereits im Jahr 2014 nicht verschwiegen, dass er mit einem armenischen Reisepass eingereist sei.
6 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das BVwG die Beschwerden-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Das BVwG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, die Revisionswerber hätten im Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz wider besseres Wissen verschwiegen, dass der Erstrevisionswerber auch armenischer Staatsangehöriger sei, um Vorteile im Verfahren-nämlich die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet-zu erlangen. Die Revisionswerber hätten somit objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht und dabei in Irreführungsabsicht gehandelt. Es werde als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich Migranten und Migrantinnen sogenannter Schlepper bedienten und diese rechtswidrige Grenzübertritte unternähmen, Geschleppte im Verborgenen transportierten und diese nicht über die Reiseroute informierten. Den Geschleppten würden Dokumente abgenommen werden und sie müssten erhebliche Geldsummen zahlen. Im Rahmen der Schleppung würden ge-oder verfälschte Dokumente für Grenzübertritte verwendet, gerade um so die Strapazen einer Schleppung zu verringern.
8 Das Absehen von der Durchführung der-in den Beschwerden beantragten-mündlichen Verhandlung gründete das BVwG zusammengefasst darauf, dass die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt erscheine. Das gegenständliche Verfahren falle nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, und es könne den einschlägigen Bestimmungen der GRC kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden. Die Ausführungen der belangten Behörde stellten sich als tragfähig dar, und die Ausführungen des BVwG seien lediglich Konkretisierungen, Abrundungen und die Wiedergabe notorisch bekannter Umstände. Komplexere Rechtsfragen seien ebenfalls nicht zu beurteilen gewesen.
9 Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3782-3783/2025-5, abgelehnt und diese auf nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 15. Jänner 2026, E 3782-3783/2025-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
10 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens-eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision ist bereits in Bezug auf das im Zulässigkeitsvorbringen unter anderem gerügte Abweichen von näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG zulässig und berechtigt.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
13 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 15.12.2025, Ra 2025/14/0089, mwN).
14 Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall in mehreren Aspekten nicht entsprochen:
15 Zum Einen befand es das BVwG für notwendig, über den vom BFA seinem Bescheid zugrundegelegten Sachverhalt hinaus weitere Feststellungen zu „notorischen“ Schlepperhandlungen und Reisebewegungen zu treffen und sodann-auf diesen Feststellungen aufbauend-im Rahmen seiner Erwägungen auszuführen, welche Umstände der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen seien und dass die belangte Behörde ein „den Umständen entsprechendes ausreichendes Ermittlungsverfahren“ geführt habe. Das „notorische“ Wissen wird im Rahmen der Beweiswürdigung zudem mit dem pauschal gehaltenen Verweis auf die Bekanntheit der Umstände beim BFA als Spezialbehörde und bei den Revisionswerbern als armenischen Staatsangehörigen bzw. Angehörigen der aus Syrien stammenden armenischen Volksgruppe zu untermauern versucht, ohne tatsächliche Quellen offenzulegen. Zum Anderen haben die Revisionswerber in ihrer Beschwerde einen dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden und für die Beurteilung relevanten Sachverhalt behauptet, so dass kein geklärter Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorlag und das BVwG, das dieses Vorbringen zudem begründungslos übergeht (vgl. VwGH 5.11.2025, Ra 2024/14/0535, mwN), nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen.
16 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und-wie hier gegeben-des Art. 47 GRC (vgl. VwGH 21.2.2023, Ra 2022/01/0128, zu einem Eingriff in die unionsrechtlich geschützte Sphäre des Revisionswerbers im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens) zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/14/0089, mwN).
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Revision einzugehen war.
18 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
19 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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