Der VwGH hat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen (Hinweis VwGH vom 11. November 2016, Ro 2016/12/0010, mwN). Daraus wird auch abgeleitet, dass neue Tatsachen, die im Verfahren vor dem VwGH vorgebracht werden, bei der Entscheidung über die Revision keine Berücksichtigung finden können (vgl. etwa VwGH vom 14. September 2016, Ra 2016/18/0222, und vom 30. September 2016, Ra 2016/20/0149).
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