L515 2320739-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, aktuell StA. der Arabischen Republik Syrien (armenische Staatsbürgerschaft ungeklärt), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Zahl XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbe-gründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und aktuell StA. der Republik Armenien (syrische StA ungeklärt), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025, Zahl XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbe-gründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), brachten anlässlich ihrer Einreise im Jahre 2014 Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die bP1 erwarb die armenische Staatsbürgerschaft bereits vor der rechtskräftigen bescheid-mäßigen Erledigung des Asylverfahrens durch die belangte Behörde und besitzt auch jene der Arabischen Republik Syrien.
Die bP2 besitzt die armenische Staatsbürgerschaft seit der Erlangung der Eigenstaatlichkeit der Republik Armenien, zuvor was sie sichtlich StA der UdSSR. Ob sie auch die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, wurde seitens der bB nicht abgeklärt.
I.2. Die bP1 bis bP3 reisten am XXXX .2014 mittels eines von Dubai nach Minsk führenden Fluges mit armenischen Reisepässen in das Bundesgebiet ein (diese Einreise wurde im Fluginfor-mationssystems des Flughafens Wien-Schwechat dokumentiert), indem sie in Wien-Schwechat die Reisebewegung abbrachen und stellten bei der Landespolizeidirektion Nieder-österreich in Schwechat Anträge auf internationalen Schutz.
I.3. Die bP1 gab anlässlich ihrer Antragstellung im Rahmen einer offenen Fragestellung an, Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien zu sein und in Aleppo gelebt zu haben. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg sie. Sie brachte vor, mittels eines vom Schlepper zur Verfügung gestellten armenischen Reisepass die letzte Etappe ihrer Reise angetreten zu haben. Ob es sich um einen echten oder falschen Reisepass gehandelt hätte, könne sie nicht angeben.
Die bP2 brachte vor, einen armenischen Reisepass besessen zu haben.
Die bP legten im Rahmen des Administrativverfahrens ein Konvolut von seitens der bB nicht als Fälschung qualifizierten Dokumenten syrischen Ursprungs in Bezug auf ihre Person vor. Unterlagen armenischen Ursprungs wurden nicht vorgelegt.
I.4.1.In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP, sowie der von ihnen vorgelegten Unterlagen iVm mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die bP1 ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt.
In Bezug auf die bP2 ging die bB vom Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft aus.
1.4.2. Im weiteren Verlauf wurden der bP1 in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien originär und der bP2 hiervon abgeleitet im Familienverfahren gem. § 34 AsylG der Status von Asylbe-rechtigten zuerkannt.
I.5.1. Nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die bP1 über einen armenischen Reisepass verfügt, welcher bereits vor der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. vor der Stellung der Anträge der bP auf internationalen Schutz ausgestellt wurde. Es stünde zweifelsfrei fest, dass die angefragten Personen während des Administrativverfahrens armenische Staatsbürger waren.
In Bezug auf die bP1 wurde festgestellt, dass dieser im Jahre 2024 erstmalig ein armenischer Reisepass von der Passbehörde 001 ausgestellt wurde, welcher das Folgedokuments eines im Jahre 2023 abgelaufenen Reisepasses sei (Anm.: armenische Reisepässe sind idR 10 Jahre lang gültig). Die bP1 sei in Armenien auch an einem Wohnsitz gemeldet.
Der erstgenannte Reisepass wurde von der Passbehörde „001“ ausgestellt. Hierbei handelt es sich um die zentrale Pass- und Visastelle der Polizei in Jerewan.
In Bezug auf die bP2 wurde festgestellt, dass sie ebenfalls armenische Staatsbürgerin ist und ihr bereits im Jahr 2009 ein 10 Jahre gültiger Reisepass von der XXXX ausgestellt wurde.
I.5.2. In weiterer Folge wurden die bP seitens eines Organwalters der bB niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte die bP1 vor, der armenische Reisepass sei vom Schlepper besorgt worden und es sei ihm mitgeteilt worden, dieser fände ausschließlich im Rahmen der bereits beschriebenen Reisebewegung seine Verwendung. Sie hätte in diesem Zusammenhang nie Kontakt mit armenischen Behörden gehabt und hätte keine Kenntnis über die armenische Staatsbürgerschaft. Der gemeldete Wohnsitz in Armenien befinde sich im Herkunftsdort der bP2.
I.5.3. Seitens der bB wurde in weiterer Folge die Wiederaufnahme der rechtskräftig abge-schlossenen Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 AVG verfügt.
In Bezug auf die bP1 wurde die Wiederaufnahme bereits im Mai 2025 in Bezug auf die bP2 jedoch erst im September 2025 verfügt und erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass diese Vorgangsweise der bB im Spannungsfeld zu Art. 8 EMRK bzw. insbesondere zu § 34 AsylG steht. Seitens des ho. Gerichts wurde im Hinblick auf diesen Umstand die Vorgangsweise gewählt, dass mit der Entscheidung in Bezug auf die bP1 -nachdem mit der bB ein entsprechender Schriftverkehr folgte- bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme in Bezug auf die bP2 zugewartet wurde.
I.5.4. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP1 zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung neben der syrischen auch über die armenische Staatsbür-gerschaft verfügte, sie diesen Umstand der bB bis dato wider besseres Wissen verschwieg.
Im Hinblick auf die bP2 ging die bB von der armenischen Staatsbürgerschaft aus. In Bezug auf die Frage, ob die bP2 auch die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich keine Ausführungen im Akt bzw. in den behördlichen Bescheiden.
I.6. Jeweils mit angefochtenem Bescheiden der bB vom wurden die Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen.
Die bB ging davon aus, dass die bP1 ihre armenische Staatsbürgerschaft wider besseres Wissen verschwieg. Die hätte schließlich dazu geführt, dass den bP in der bereits beschriebenen Weise der Status von Asylberechtigten (sei es originär oder abgeleitet) zuerkannt worden wäre, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die bP1 in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaften vom Anbeginn wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht hätten.
I.7. Gegen die og. Bescheide wurde seitens der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und brachte sie vor, die bB sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.
Es hätte bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung genügend Hinweise gegeben, welche die bB hätte veranlassen können, weitere Ermittlungen in Bezug auf die armenische Staatsbürger-schaft der bP1 zu tätigen.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur könne von keinem Erschleichen ausgegangen werden.
Die bP1 legte im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung der armenischen Botschaft in Wien vor, wonach sie am 23.6.2025 aus dem armenischen Staatsverband entlassen worden sei. Dieser Bescheid werde laut Bestätigung ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Nachweises über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (des Passes eines anderen Staates) seitens der bP bei der zuständigen Behörde der Republik Armenien in Kraft treten.
Ein Nachweis, der bei der zuständigen Behörde der Republik Armenien seitens der bP1 über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (des Passes eines anderen Staates) vorgelegt wurde, fehlt im Akt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hier wird insbesondere auf nachfolgende Umstände hingewiesen:
Die bP1 war zum Zeitpunkt der Antragstellung und der jeweiligen Zuerkennung des genannten Status sowohl armenischer als auch syrischer Staatsbürger und hat sie gegenüber der Asylbehörde die armenische Staatsbürgerschaft sichtlich wider besseres Wissen ver-schwiegen.
Nebenbei sei angemerkt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststeht, ob die bP1 inzwischen tatsächlich aus dem armenischen Staatsverband ausschied.
Den bP wurde der genannte Status zuerkannt, weil die bB aufgrund des Verschweigens der armenischen Staatsbürgerschaft der bP1 davon ausging, dass sie ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und ihr in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe.
II.1.2. Wäre der bB der Umstand bekannt gewesen, dass die bP1 auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, wäre es im Lichte der behördlichen und ho. Spruchpraxis zu Armenien naheliegend gewesen, dass dieser der Status von international Schutzberechtigten mangels Existenz eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien nicht zuerkannt worden wäre. Es wäre in weiterer Folge weder zu einem originären noch zu einem abgeleiteten Status von international Schutzberechtigten gekommen. Ebenfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass ihnen maßgeblich wahrscheinlich kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt worden, Rückkehren-scheidungen erlassen und die Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt worden wäre. Unter Umständen wäre einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung und im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation (Art. 11 RückführungsRL) ein Einreiseverbot erlassen worden.
Seitens der bB hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunfts-staat Armenien stattgefunden.
Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass in Syrien, insbesondere Aleppo, eine nicht unbeachtliche Zahl an ethnischen Armeniern lebt(e).
II.1.3. Es wird seitens des ho. Gerichts als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich Migrantinnen und Migranten sog. Schlepper bedienen und diese Schlepper im Rahmen ihrer Tätigkeit rechtswidrige Grenzübertritte unternehmen, sowie die Geschleppten im Verbor-genen transportieren und die Geschleppten über die Reiseroute nicht informieren. Ebenso wird es als notorisch bekannt angesehen, dass den Geschleppten von den Schleppern Doku-mente abgenommen werden, von diesen erhebliche Geldsummen verlangen und im Rahmen der Schleppung fallweise –insbesondere bei finanziell entsprechend ausgestatteten Geschleppten- ge- bzw. verfälschte Dokumente anlässlich von Grenzübertritten verwenden (welche oft von so hoher Qualität sind, dass sie im Rahmen von Kontrollen anlässlich der Reisebewegung nicht als Fälschung erkannt werden), gerade um so die Strapazen einer Schleppung zu verringern.
Die seitens der bP bei der bB anlässlich der Antragstellung vorgetragenen Umstände der Schleppung bzw. der Reisebewegung entsprachen dem allgemeinen Kenntnisstand in Bezug auf illegale Migration im Allgemeinen und auf syrische Asylwerber im Besonderen.
II.1.4. Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist laut einer in einer Mehrzahl von ho. im RIS veröffentlichen Erkenntnissen genannter Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungsbehörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.
II.1.5. Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.
II.1.7. Neben der armenischen Botschaft in Damaskus existiert ein armenisches General-konsulat in Aleppo (Consulate General of Armenia in Aleppo, Syria), zu deren Leistungsumfang die Visaerteilung, Passangelegenheiten, notarielle Beglaubigungen, die Registrierung armenischer Staatsbürger und die Notfallhilfe zählt. Die Botschaft war während der kriegerischen Auseinandersetzung durchgehend geöffnet, das Generalkonsulat verlegte im Jahre 2014 seinen Sitz vorübergehend nach Damaskus (Armenisches Konsulat verlegt seinen Sitz nach Damaskus inmitten der syrischen Unruhen - Caucasus Watch)
II.1.8. Nach der Erlassung jener Bescheide, mit welchen den bP der Status von international Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffent-lichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese entsprechend dem nunmehrigen Kenntnisstand verhältnismäßig leicht erhalten), zum einen um sich hier-durch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden.
Aus der nunmehr notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichts-lage ergibt sich weiters nunmehr, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.
Ebenso kann es zwischenzeitig aus der sich aus einer Mehrzahl von Verfahren, welche mit im RIS veröffentlichten Erkenntnissen abgeschlossen wurden, dass aus Syrien stammende Armenier die armenische Staatsbürgerschaft und einen armenischen Reisepass erwarben um eine Reise in einen Staat zu buchen, in welchen sie zu touristischen Zwecken visafrei einreisen können (auf Basis der öffentliche zugänglichen Quellenlage ist davon auszugehen, dass armenische Staatsbürger -im Gegensatz zu syrischen Staatsbürgern- für die Einreise nach Belarus zu touristischen Zwecken kein Visum benötigen), wobei die Reiseroute mit einer Zwischenlandung in Österreich gewählt wurde, um im Rahmen der Zwischenlandung –nachdem sie sich der armenischen Reisepässe entledigten- ihre Reisebewegung abbrachen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei sie hierbei die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen und lediglich ihre syrische Staatsbürgerschaft angeben.
II.1.9. Zum Zeitpunkt, als die bP die gegenständlichen Anträge einbrachten, bzw. der Status von Asylberechtigten in Bezug auf die Arabische Republik Syrien zuerkannt wurde, waren die unter Punkt II.1.8. beschriebenen Umstände weder der bB noch dem ho. Gericht bekannt, sehr wohl jedoch jene, welche unter II.1.3.beschrieben wurden.
Ebenso unterlag die bB faktischen und auch rechtlichen (vgl. § 33 BFA—VG, insbes. Abs. 3 und 4 leg. cit [die bP waren vor der Erlassung jener Bescheide, mit welchen ihnen der Status on Asylberechtigten zuerkannt wurde Asylwerber]) Einschränkungen.
II.1.10. Es wird weiters als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich die Bleibeperspektive im Rahmen eines Asylverfahrens aufgrund der allgemeinen Lage in den beiden Herkunftsstaaten für syrische Staatsbürger um ein Vielfaches günstiger darstellt als für armenische Staatsbürger.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Ausführungen der bB stellen sich als tragfähig dar und stellen die Ausführungen des ho. Gerichts hierzu lediglich Konkretisierungen, Abrundungen, sowie die Wiedergabe von notorisch bekannten Umständen dar.
II.2.2 Soweit das ho. Gericht neben den eingehenden Ermittlungen auch von notorisch bekanntem Wissen ausgeht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Umstände handelt, welche sowohl der bB als Spezialbehörde als auch den bP als armenische Staatsbürger bzw. Angehörige der aus Syrien stammenden armenischen Volksgruppe bekannt sein müssen bzw. hierüber in einer Mehrzahl von öffentlich zugänglichen Quellen in ihrem objektiven Aussage-kern im Wesentlichen gleichlautend berichtet wird.
II.2.3. Aus dem Umstand, dass der bP1 erstmals im Jahre 2013 und wiederholt im Jahre 2024 ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde und mit armenischen Reisepässen einreisten, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese neben der vorgetragenen syrischen Staatsbürgerschaft auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen. Ebenso ergibt sich dies aus dem Umstand, dass die bP1 die armenische Staatsbürgerschaft zurücklegte, dass sie diese zuvor innehatte.
Die armenische Staatsbürgerschaft der bP2 wurde nie angezweifelt und steht auf Basis der beschriebenen Aktenlage ebenfalls fest.
Sowohl zwecks der Erlangung der Staatsbürgerschaft als auch eines Reisepasses war die persönliche Vorsprache der bP1 bei der bereits genannten armenischen Behörde bzw. armenischen Behörden erforderlich ist und somit die Verleihung der armenischen Staats-bürgerschaft bzw. die Ausstellung eines armenischen Reisepasses ohne aktives Zutun bzw. ohne Wissen der Parteien undenkbar.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines armenischen Reisepasses nur dann möglich ist, wenn zuvor die armenische Staatsbürgerschaft beantragt und den Antrag-stellern dann auch verliehen wird.
Es wird seitens des ho. Gerichts auch angenommen, dass es auch aus der Laiensphäre erkennbar ist, dass die Innehabung eines armenischen Reisepasses den Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft stark indiziert.
Wie bereits angemerkt wurde, steht aktuell nicht fest, ob die bP1 inzwischen tatsächlich aus dem armenischen Staatsverband ausschied. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Nachweis, dass bei der zuständigen Behörde der Republik Armenien seitens der bP1 über den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (des Passes eines anderen Staates) vorgelegt wurde, fehlt und das Ausscheiden aus dem Staatsverband erst mit diesem Nachweis in Kraft tritt. Letztlich bedarf dieser Umstand im Lichte des Beschwerdegegenstandes keiner weiteren Erwägungen.
Fakt ist, dass die bP1 im Rahmen einer offenen Fragestellung angab, syrischer Staatsbürger zu sein und die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg. Wenn sie vorbrachte, sie wisse nicht, ob der von ihr mitgeführte Reisepass echt oder falsch gewesen wäre, kann ebenfalls nicht das Gegenteil hergeleitet werden. Viel mehr deutet dies darauf hin, dass die bP1 bewusst Unwissenheit hinsichtlich dessen Echtheit und Authentizität vortäuschte um so den wahren Sachverhalt zu verschleiern.
II.2.4. Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung des Vorbringens der bP zeigt sich, dass diese einerseits bestrebt sind bzw. waren, den wahren Sachverhalt zu verschleiern und andererseits bereits sind bzw. waren, zur Erreichung des angestrebten Zwecks ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
II.2.5. Zu den seitens der bB durchgeführten Recherchen in Armenien ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen dementsprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde –aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891].
Im gegenständlichen Fall bediente sich die von der bB eingesetzte fachkundige Person. Ebenso wurden seitens der Republik Österreich dem armenischen Staat keine personenbezogenen Daten übermittelt, viel mehr wurden seitens der fachkundigen Person und des betrauten Anwalts personenbezogene Daten, welche dem armenischen Staat bekannt sind, recherchiert und diese der bB sowie dem ho. Gericht übermittelt. Ebenso fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt und sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der bP führen würden. Nach Ansicht des ho. Gerichts war die bB somit berechtigt, die genannten Daten im Herkunftsstaat auf die beschriebene Weise zu eruieren und war aufgrund des Spezifikums der gewählten Vorgangsweise die Zustimmung der bP hierzu nicht erforderlich.
Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen und der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legten die bereits genannte fachkundigen Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus sowie des Qualifikationsprofiles des weiteren Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Personen mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig sind, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informations-beschaffung heranzuziehen.
Ebenso kann vom Sachverständigen per se weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden, sondern stehen sie diesem sichtlich neutral gegenüber. Dem Sachverständigen war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Personen führen ins Leere und ergaben sich in Bezug auf die Qualifikation keine Anhaltspunkte dafür, an den getätigten Ermittlungen und dem Ergebnis zu zweifeln.
Der Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von den beschwerdeführenden Parteien zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Die notwendige Qualifikation und Expertise – wie die rechtsfreundliche Vertretung bemängelte – kann der eingesetzten Vertrauensperson jedenfalls nicht abgesprochen werden.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Sachverständige befähigt sind, ihre fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungs-ergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde seitens der bP nicht entsprochen.
Die seitens der rechtsfreundlichen Vertretung aufgeworfenen Zweifel berühren letztlich Punkte, welche auf Basis des Rechercheergebnisses als erwiesen anzusehen sind, und welchen nicht konkret und substantiiert entgegentreten wurde. So betont auch der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bloßes Bestreiten bzw. Leugnen oder eine allgemeine Behauptung nicht ausreicht, um dem Ermittlungsergebnis konkret entgegenzutreten (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Im Einklang mit der bB steht für das ho. Gericht fest, dass aufgrund des Modus Operandi, welcher einer Passausstellung vorausgeht (Aufsuchen der passausstellenden Behörde bzw. der Staatsbürgerschaftsbehörde oder einer diplomatischen Vertretungsbehörde zwecks eigenhändigem Ausfüllen des Antragsformulars zur Erlangung der Staatsangehörigkeit), sowie aufgrund des Umstandes, dass die bP1 einem armenischen Pass reiste, dass die bP1 jedenfalls bewusst Schritte setzte, um selbst die armenische Staatsbürgerschaft zu erlangen und ihr die Erlangung auch bekannt war. Gegenteilige Beteuerungen stellen sich daher als nicht glaubhaft heraus.
Im Lichte der oa. Ausführungen wird deutlich, dass die bP1 im Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber den entscheidenden Organen tätigte, indem sie bewusst ihre Doppelstaatsbürgerschaft in der bereits beschriebenen Weise verschwieg, um so den gewünschten Verfahrensausgang zu bewirken.
II.3.6. Es ist davon auszugehen, dass die bB im Rahmen der Asylverfahren im Lichte des ihr bekannten maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) die ihr zumutbaren Ermittlungsschritte setzte.
Einleitend ist festzuhalten, dass die Frage, ob die bB die zumutbaren Ermittlungsschritte setzte, von einem Blickpunkt ex ante auszugehen ist und sich die Argumente der rechtsfreundlichen Vertretung auf jene ex post beziehen.
Anlässlich der seinerzeitigen Antragstellung konnte die bB auf die unter Punkt II.1.3. beschriebene Kenntnislage zurückgreifen und hatte sie von den unter Punkt II.1.8. beschriebenen Umständen keine konkrete Kenntnislage. Die bB hatte daher –auch bei Berücksichtigung des Informationen über die Einreise mit dem genannten Flug keine konkrete Veranlassung an den Schilderungen der bP zu zweifeln, zumal sich diese aus der Sicht ex ante als schlüssig und mit der Berichtslage übereinstimmend darstellten und konnte davon ausgehen, dass die bP1 und bP3 ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und beschriebenen Einreisemodalitäten auf die unter Punkt II.1.3. beschriebenen Umstände zurückzuführen sind. Die bB führte auch eine ausreichende Befragung der bP zu diesen Umständen durch und hätten weitere Erhebungen aus der damaligen Kenntnislage der Opportunitätsmaxime widersprochen und in einem unzulässigen Erkundungsbeweis geendet. Ebenso war die bB faktischen und den bereits rechtlichen Einschränkungen unterworfen.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bB ein den Umständen entsprechendes ausreichendes Ermittlungsverfahren führte.
II.3.7. Auf Basis des Ermittlungsverfahrens nimmt es das ho. Gericht es als erwiesen an, dass die bP1 vor ihrer Einreise nach Österreich wissentlich veranlassten, dass sie armenischer Staatsbürger wird um einen armenischen Reisepasse zu erhalten, welcher ihr auch ausgestellt wurde, ihre armenische Staatsbürgerschaft vom Anfang an kannte, sich in Bezug auf den Umstand, dass sie einen echten und authentischen Reisepass besaß in Kenntnis ware und diese Umstände vor der bB bewusst im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang im Asylverfahren verschwieg.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)
Exkurs: Schutzumfang bei Doppelstaatsbürgerschaft
Unbestrittener Weise ist als Herkunftsstaat primär jener Staat heranzuziehen, dessen Staatbürgerschaft die bP besitzen. Die Frage der Staatsangehörigkeit im Falle der Staaten-losigkeit stellt sich im gegenständlichen Fall nicht.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob und wann internationaler Schutz zu gewähren ist, wenn ein Antragsteller mehrere Staatsbürgerschaften besitzt und Verfolgung in einem dieser Staaten vorbringt.
Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979) stellt in Abs. 106-107 für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit - in Auslegung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv - darauf ab, ob solche Personen den (hier nicht näher umschriebenen) "Schutz" eines ihrer Herkunfts-länder "in Anspruch nehmen können". Ein solcher Schutz habe, "soweit verfügbar", "Priorität gegenüber dem internationalen Schutz". Im Einzelnen wird auf die "praktische" Bean-spruchbarkeit des "Schutzes" dahingehend Bezug genommen, dass der Schutz nicht "bedeu-tungslos" sein dürfe, weil er "nicht den Schutz beinhaltet, der gewöhnlich Staatsangehörigen zuteil wird". Die abschließenden Erwägungen zur Frage, inwieweit ein "Antrag um Schutz und eine Verweigerung des Schutzes" vorliegen müsse, bevor "festgestellt werden kann, dass eine vorhandene Staatsangehörigkeit wirkungslos ist", scheinen in ihrer konkreten Form auf entsprechende Bemühungen des Betroffenen im Aufenthaltsstaat (also auf "externen" Schutz des zweiten Herkunftsstaates) abzuzielen.
Von Bedeutung für die im Folgenden zu prüfende Frage der Übertragbarkeit von Voraus-setzungen für eine interne "Alternative" auf Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit ist aber das Argument, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Umständen, die ein Ausweichen in einen verfolgungsfreien Teil des Herkunftsstaates als unzumutbar ("unreasonable") erscheinen lassen, und einem Konventionsgrund nicht als erforderlich erachtet wird. Die Begründung liegt darin, dass es sich - voraussetzungsgemäß - jeweils um Personen handelt, denen an ihrem ursprünglichen Aufenthaltsort asylrelevante Verfolgung droht und in Bezug auf die nur zu prüfen ist, ob es gegenüber dieser auf Konventions-gründen beruhenden Bedrohung internationalen Schutzes - im Sinne der Bejahung der Flüchtlingseigenschaft mit den in der Flüchtlingskonvention daran geknüpften Konsequenzen - bedarf. Der Zusammenhang mit dem Konventionsgrund ist gewahrt, wenn sich der Betroffene den Widrigkeiten, die ihn am Ort der ins Auge gefassten Ausweichmöglichkeit erwarten würden, nur deshalb aussetzen müsste, weil er an seinem bisherigen Aufenthaltsort aufgrund der auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungsgefahr nicht bleiben kann. Dieses Argument wird bei Hathaway/Foster (in Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law [2003], 400 ff) und in Punkt 21. des Papiers vom 23.7.2003 über die "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" in der vom UNHCR herausgegebenen Reihe "Richtlinien zum internationalen Schutz" noch dahin gehend weitergeführt, dass aus der Sicht der Konvention auch vermieden werden muss, dass sich der Betroffene durch die Bedingungen am Ort der vermeintlichen Ausweichmöglichkeit gezwungen sieht, an seinen ursprünglichen, in der Reichweite der Verfolger gelegenen Aufenthaltsort zurückzukehren (der Sache nach -mit Kritik am Gebrauch der Formulierungen "indirect nexus" und "indirect refoulement" bei Hathaway/Foster - zustimmend Marx, International Journal of Refugee Law Vol. 14 No. 2/3 (2002) 179 (196 ff)). Zum Teil ähnliche Überlegungen gibt es - nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flüchtlings-eigenschaft, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beachtung des Refoulementverbotes - auch in Bezug auf völkerrechtliche Schranken für die Verweisung von Konventions-flüchtlingen auf Drittstaaten (vgl. etwa Davy, Asyl und internationales Flüchtlingsrecht I (1996) 144-153); Erk. d. VwGH vom 9.11.2004, 2003/01/0534 mwN [im genannten Erkenntnis ging der VwGH -wenn auch noch unter anderen völkerrechtlichen, aber im Ergebnis nach wie vor vergleichbaren Voraussetzungen- davon aus, dass den Bürgern des Kosovo Doppelstaatsbürgerschaft zukommt und im Falle der Zumutbarkeit eine Ausweich-möglichkeit in Serbien besteht. Erst wenn diese Auseichmöglichkeit nicht zumutbar er-scheint, käme ihnen im Falle einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK Flüchtlings-eigenschaft zu).
Im gegenständlichen Fall brachte die bP1 vor, ua. syrische Staatsbürger zu sein, in Syrien gelebt zu haben und dort die von ihnen beschriebenen Gefahren zu befürchten. Soweit in Bezug auf die bP1 jedoch neben der unwiderlegt vorgetragenen syrischen, im beschriebenen Zeitraum auch von der armenischen Staatsbürgerschaft auszugehen ist, hätte sich die Frage der Zumutbarkeit des Ausweichens auf armenisches Staatsgebiet im Falle der Annahme einer Gefahr in Syrien in ihrem Verfahren gestellt.
Im Lichte der oa. Ausführungen hätte der Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft der bP1 zum Zeitpunkt des Asylverfahrens einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dargestellt, welchen die bB bislang aufgrund des Schweigens der bP hierzu nicht berücksichtigen konnte.
II.3.1.5. Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG kann ein Verfahren durch die Behörde auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. wiederaufgenommen werden. Diesfalls ist die objektive Frist von 3 Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG von der Behörde einzuhalten. Im Falle des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist amtliche Wiederaufnahme zeitlich unbefristet möglich (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 69 AVG, RN 76) und war daher die bB berechtigt, das Verfahren wiederaufzunehmen. Ebenso ist für das ho. Gericht kein Umstand ersichtlich, welcher die Annahme zuließe, dass die Behörde ihr Ermessen im Rahmen dieser Wiederaufnahme nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte.
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).
Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnisses im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:
1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.
2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.
3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass jene Person, welche die Erschleichungs-handlung setzte und jene, welche von der behördlichen Entscheidung, die auf Basis dieser Handlung ergeht ,betroffen ist, nicht identisch sein müssen.
Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass die bP1 objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung tätigte. Sie machte Falschangaben bzw. unvollständige Angaben zur armenischen Staatsbürgerschaft.
Der Tatbestand der Erstattung eines unrichtigen Vorbringens in Irreführungsabsicht kann auch durch das Verschweigen von entscheidungsrelevanten Umständen verwirklicht werden, wie es im gegenständlichen Fall durch das Verschweigen der armenischen Staatsbürgerschaft der bP1 stattfand (vgl. hierzu VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084; VwGH 19.9.2923, Ra 2020/22/0016).
Da diese Angaben letztlich zur falschen Annahme der bB führten, dass die bP1 ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besaß, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben im beschriebenen Umfang und der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Bezug auf die bP zumal bei einem rechtskonformen Verhalten in Bezug auf ein wahrheitsgemäßes Vorbringen die bB auch eine Prüfung der Anspruchs-voraussetzungen in Bezug auf die Republik Armenien durchgeführt hätte. Im Falle einer Abweisung des Antrages hätte auch eine Prüfung gem. Art. 8 EMRK stattgefunden.
Zweifellos steht für das ho. Gericht auch fest, dass jedenfalls zumindest die bP1 in Irreführungsabsicht handelte, da sie die echten Staatsangehörigkeiten bzw. Staatsbürger-schaften iSd syrisch-armenischen Doppelstaatsbürgerschaft kannte und diese im Rahmen der offenen Fragestellung durch die bB offenkundig verschwiege bzw. dazu Falschangaben machte, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes der bP im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen.
Schließlich wurde seitens der Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, da sie im Lichte der damaligen Kenntnis- und Verdachtslage bzw. faktischen und rechtlichen Recherchemöglichkeiten im Rahmen des ermittelten maßgeblichen Sachverhalts nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass die bP1 auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, auf Basis des damaligen Wissensstandes solche Ermittlungen in einen Erkundungsbeweis geendet hätten und die Behörde grundsätzlich nicht in jede nur denkbare Richtung zu ermitteln hat; viel mehr ergibt sich der seitens der Behörde zu ermittelnde Sachverhalt im antragsbedürftigen Verfahren gem. § 37 AVG primär aus der Begründung des Antrages. Darüber hinausgehende Ermittlungen sind nur in jenem Fall erforderlich, in welchen ein darüber hinausgehender notorisch bekannter Sachverhalt vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war; insbesondere wurden die bP zu ihrem Herkunftsstaat, zum Reiseweg, sowie zur Existenz von Dokumenten befragt und ergaben sich sichtlich keine verdichteten Hinweise, dass die Angaben der bP, insbesondere der bP1 falsch wären und es deshalb weiterer Ermittlungen bedürfe. Die bB musst auch nicht per se davon ausgehen, dass die bP ihre sich aus § 15 AsylG ergebende Mitwirkungspflicht (vgl. insbes. Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 4 – 6 leg. cit.), von der sie durch entsprechende Belehrungen in Kenntnis waren, missachten und -insbesondere die bP1- wider besseren Wissens falsche Angaben machen.
Erst nach Änderung der Kenntnis- und Verdachtslage stellte sich auf Basis der bereits getroffenen Ausführungen heraus, dass die bP1 auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen könnte und stelle sich in Folge im Rahmen weiterer Ermittlungen der gegenständliche Sachverhalt heraus. Dass die bB bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des wiederauf-zunehmenden Verfahrens in der Lage –in dem Sinne, dass des ihr im Lichte der herrschenden Opportunitätsmaxime zumutbar gewesen- wäre, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, kann nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der bB nur vorgehalten werden kann, zumutbare Ermittlungen unterlassen zu haben (vgl. hier etwa auch VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016 mwH, wo das Höchstgericht das Verschweigen einer Aufenthaltsehe als Erschleichungstatbestand iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG qualifizierte, obwohl dieser Umstand der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht theoretisch bei umfangreichsten Ermittlungen in jede Richtung die Kenntnisnahme dieses Umstandes möglich gewesen wäre; hieraus ist ableitbar, dass das Höchstgericht im Zusammenhang mit dieser Fallkonstellation von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nur sich aus der konkreten Verdachts- und Kenntnislage sich ergebende zumutbare Ermittlungen verlangt), was hier nicht der Fall ist.
Das ho. Gericht erlaubt sich auf den Beschluss des VwGH vom 8.9.2025, Ra2025/0353 bis 0355/7 hingewiesen, wo in einem vergleichbaren Verfahren seitens des Höchstgerichts bei beinahe identischer Beweis- und Kenntnislage der bB zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Stauts eines Asylberechtigten die Revision zurückgewiesen wurde.
Ebenso sei hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], sowie den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und die bP hier die Rechtsordnung zweifelsfrei missachteten, indem sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Förderung des Verfahrens (vgl. hier insbesondere auch §§ 15 AsylG, 39 Abs. 2a AVG) und können die bP daher ihr rechtswidriges Verhalten nunmehr nicht zu ihrem Vorteil einwenden.
Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Wirksamkeit der vorangegangenen Bescheide außer Kraft gesetzt (VwSlg 9277 A/1977). Dem Wiederaufnahmebescheid (bzw. –erkenntnis) kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG (2022) § 70 AVG Rz 16).
Mit Erlassung der gegenständlichen Entscheidung treten die behobenen Bescheide ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6) und gilt jener Rechtsbestand, wie er vor der Erlassung der außer Kraft getretenen Bescheide in Bezug auf die bP herrschte.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Letztlich wird darauf hingewiesen, dass seitens der bP getätigte weitergehende Einwände, etwa im Hinblick auf Art. 8 EMRK, sowie die Frage des Bestehens eine Existenzgrundlage in Armenien nicht im gegenständlichen Erkenntnis, sondern im wiederaufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen sind.
Das ho. Gericht erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass es im fortgesetzten Verfahren von Bedeutung sein wird, ob in Bezug auf die bP1 zwischenzeitig tatsächlich aufgrund eines nunmehr erfolgten Nachweises einer anderen Staatsbürgerschaft bei der zuständigen armenischen Behörde von einem rechtsverbindlichen Ausscheiden aus dem armenischen Staatsverband auszugehen ist. Zur Ermittlung dieses Umstandes wird die bP primär auf die Obliegenheit der bP1, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken und entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen, zurückgreifen können.
II.4. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. hierzu den vergleichbaren Fall zu VwGH 8.9.2025, 2025/0353 bis 0355-7).
Grundsätzlich fällt das gegenständliche Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070) und kann den einschlägigen Bestimmungen der GRC (insbes. Art. 47 Abs, 2 leg. cit) kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden (vgl. etwa VfGH 28.2.1019, E3436/2018).
Wie bereits ausgeführt wurde, stellten sich die Ausführungen der bB als tragfähig dar und stellen die Ausführungen des ho. Gerichts hierzu lediglich Konkretisierungen, Abrundungen und die Wiedergabe notorisch bekannter Umstände dar.
Komplexe Rechtsfragen, zu deren Klärung es einer weiteren Verhandlung bedürfte waren ebenfalls nicht zu beurteilen.
II.5. Aufgrund der auf Basis der Verweildauer im Bundesgebiet der erwartbaren bzw. vorge-tragenen Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbe-lehrung in eine andere Sprache unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine einheitlich höchstgerichtliche Judikatur zu § 69 AVG vorliegt. Im Lichte dieser Judikatur kann die Frage, wo die Obliegenheit der bP zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Allgemeinen endet, damit bei Ausschöpfung dieser Ermittlungsschritte im Nachhinein von einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 gesprochen werden kann unter Heranziehung dieser Jundikatur iVm VwGH 8.9.2025, 2025/0353 bis 0355-7 als geklärt beantwortet werden und vertritt das ho. Gericht somit die Ansicht, dass die bB ihren Obliegenheiten im Rahmen der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln in den gegenständlichen Einzelfällen aufgrund der beschriebenen Umstände entsprach.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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