Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tomsich, über die Revisionen von 1. O K, 2. M E, 3. A E, und 4. S E, alle vertreten durch Mag. aNadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 23. Oktober 2025, 1. L515 2313620-1/9E, 2. L515 2322872-1/3E, 3. L515 2322870-1/3E und 4. L515 2322875-1/3E, jeweils betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind miteinander verheiratet und die Eltern der im Jahr 2015 geborenen Drittrevisionswerberin sowie der im Jahr 2018 geborenen Viertrevisionswerberin.
2 Die Erstrevisionswerberin reiste am 6. Februar 2014 gemeinsam mit ihren Eltern mit dem Flugzeug von Dubai kommend unter Verwendung eines armenischen Reisepasses in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, syrische Staatsangehörige zu sein. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Mai 2014 wurde ihr gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.
3 Der Zweitrevisionswerber reiste am 15. Jänner 2015 mit für ihn ausgestelltem Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Mai 2015 wurde ihm gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.
4 Für die in Österreich geborene Drittrevisionswerberin stellte der Zweitrevisionswerber am 12. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2015 wurde ihr gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.
5 Für die ebenfalls in Österreich geborene Viertrevisionswerberin stellte die Erstrevisionswerberin am 25. Jänner 2018 einen solchen Antrag. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Februar 2018 wurde ihr gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.
6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm die rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren - hinsichtlich der Erstrevisionswerberin mit Bescheid vom 17. April 2025 und hinsichtlich der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien je mit Bescheid vom 16. September 2025-jeweils gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Revisionswerber hätten sich die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten erschlichen, weil die Erstrevisionswerberin ihre armenische Staatsangehörigkeit wissentlich verschwiegen habe.
7 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die von den Revisionswerbern dagegen erhobenen Beschwerden-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.
8 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Erstrevisionswerberin, von welcher auch die zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien ihren Schutzstatus abgeleitet hätten, im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz wider besseres Wissen verschwiegen habe, dass sie armenische Staatsangehörige sei, um einen positiven Ausgang des Asylverfahrens zu erreichen. Die Erstrevisionswerberin habe somit unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht und in Irreführungsabsicht gehandelt.
9 Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt erscheine. Das gegenständliche Verfahren falle nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und es könne den einschlägigen Bestimmungen der GRC kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden. Die Ausführungen der belangten Behörde stellten sich als tragfähig dar und bei den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes handle es sich lediglich um Konkretisierungen, Abrundungen und die Wiedergabe notorisch bekannter Umstände. Komplexere Rechtsfragen seien ebenfalls nicht zu beurteilen gewesen.
10 Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden wurde von diesem mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2025, E 3778-3781/2025-5, abgelehnt und diese jeweils auf nachträglichen Antrag mit Beschlüssen vom 1. Februar 2026, E 3778-3781/2025-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
11 In der Folge wurden die gegenständlichen außerordentlichen Revisionen eingebracht.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen nach Durchführung des Vorverfahrens-eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Die Revisionswerber machen zur Zulässigkeit der Revision-mit näherer Begründung und unter Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels-(unter anderem) geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei mit dem Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
14 Die Revisionen sind vor dem Hintergrund dieses Vorbringens zulässig. Sie sind auch begründet.
15 Gemäß dem hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
16 Für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht für den Entfall der Verhandlung gestützt hat, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Kriterien beachtlich:
17 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2026/20/0168, mwN).
18 Schließt das Bundesverwaltungsgericht sich nicht nur der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde an, sondern zeigt darüber hinaus in seiner Beweiswürdigung noch weitere bedeutsame Aspekte auf, mit welchen es die Widersprüchlichkeit des Vorbringens begründet, nimmt es damit eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt (vgl. VwGH 27.4.2020, Ro 2019/20/0003, mwN).
19 Diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall-was in der Revision zutreffend aufgezeigt wird-nicht entsprochen.
20 Das Bundesverwaltungsgericht hat-über den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Entscheidungen zugrunde gelegten Sachverhalt-hinausgehende Feststellungen zum „üblichen Vorgehen“ bei schlepperunterstützten Grenzübertritten, zur notwendigen persönlichen Anwesenheit bei Beantragung der armenischen Staatsangehörigkeit durch einen Drittstaatsangehörigen und zum Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit durch armenische Syrer zum Zweck einer visumfreien Reisebewegung getroffen. Ausgehend von diesen Umständen, die das Bundesverwaltungsgericht zudem lediglich pauschal als „notorisches“ Wissen qualifizierte, ohne dies weiter zu begründen oder Quellen offenzulegen, folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Erstrevisionswerberin ihre armenische Staatsangehörigkeit in Irreführungsabsicht verschwiegen und die Behörde über die früher gestellten Anträge ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe.
Damit hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beweiswürdigung vorgenommen, mit der es die tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde nicht bloß unwesentlich ergänzt hat. Derartiges darf jedoch regelmäßig erst nach Durchführung einer Verhandlung erfolgen (vgl. dazu auch betreffend die Eltern der Erstrevisionswerberin VwGH 9.7.2026, Ra 2026/14/0087 und 0088).
21 Demnach lagen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vor.
22 Die angefochtenen Erkenntnisse waren sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge-fallbezogen auch für das Ergebnis relevanter-Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben, weshalb auf das übrige Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen war.
23 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und Z 5 VwGG abgesehen werden.
24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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