Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hessenplatz 8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Dezember 2021, Zl. LVwG 751726/2/MZ/NIF, betreffend Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache das mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2009 den Revisionswerber betreffende, abgeschlossene Verleihungsverfahren vor Verleihung der Staatsbürgerschaft wieder aufgenommen.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt der Revisionswerber u.a. vor, dass er im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Staats und Unionsbürgerschaft und somit das Recht, sich in Österreich bzw. einem EU Mitgliedstaat aufzuhalten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, verlieren würde, weshalb auch der notwendige Lebensunterhalt für ihn und seine Kinder nicht mehr gesichert wäre.
4 Die belangte Behörde gab in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2022 an, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
5 Davon ausgehend war dem Antrag im Hinblick auf das erwähnte Vorbringen des Revisionswerbers stattzugeben (vgl. VwGH 11.1.2012, AW 2011/01/0037).
Wien, am 31. Mai 2022