Die mündliche Verhandlung vor dem VwG ist Teil des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 39 Abs. 2 AVG), dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 Abs. 1 AVG; vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0036, mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien).