Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. E J und 2. E J, beide vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 2025, Zl. W277 2322310 1/2E, betreffend eine schulrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Burgenland), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 2025 wurde der Widerspruch der revisionswerbenden Parteien gegen die Entscheidung der Externistenprüfungskommission an einer näher genannten Mittelschule über das Nicht Bestehen der Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme an häuslichem Unterricht abgewiesen, sowie gemäß § 11 Schulpflichtgesetz (SchPflG) ausgesprochen, dass die im Jahr 2013 geborene Erstrevisionswerberin im Schuljahr 2025/26 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG auf derselben Schulstufe zu erfüllen habe und dass die Teilnahme der Erstrevisionswerberin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/26 untersagt werde. Es wurde im Weiteren ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wurde unter anderem unter Verweis auf hg. Judikatur (VwGH 29.5.1995, 94/10/0187; 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg. 15.600 A; 27.3.2014, 2012/10/0154) darauf verwiesen, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichtes“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden könne, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet worden sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 BVG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird nach Wiedergabe von hg. Judikatur zu den Begründungserfordernissen hinsichtlich der Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG und der Begründung des angefochtenen Erkenntnissesausgeführt, es werde das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht; „zumindest aber“ sei „die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen“. Es fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob „eine allenfalls aus pädagogischer Sicht auf Basis des regulären Schulsystems gerechtfertigte negative Beurteilung in zwei Fächern mit besonderem Blick auf die Fortführung des häuslichen Unterrichts für das nächstfolgende Schuljahr (hier: 2025/2026) zwingend dazu zu führen hat, dass die Externistenprüfung als ‚nicht bestanden‘ zu qualifizieren ist, oder aber, ob bei der Externistenprüfung im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG in der derzeit geltenden Fassung ein anderer Maßstab anzulegen ist als bei einer Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG respektive der Externistenprüfungsverordnung“.
8 Im Weiteren wird in der Zulässigkeitsbegründung der Standpunkt eingenommen, auch wenn die Erstrevisionswerberin in den Fächern Geographie und wirtschaftliche Bildung und Mathematik „schulkonventionell negativ beurteilt“ worden sei, habe diese „die für eine positive Beurteilung notwendigen Paramater mit Blick auf den häuslichen Unterricht allesamt erbracht“. Die Prüfungsergebnisse der Erstrevisionswerberin im Rahmen der Externistenprüfung seien auch „in den beiden Fächern ... zum Nachweis des zureichenden Erfolgs für die Fortsetzung des häuslichen Unterrichts (arg.: ‚Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe‘) jedenfalls ausreichend“, zumal nach § 11 Abs. 4 SchPflG „nur ein zureichender Erfolg im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen“ sei. Die Wortfolge „zureichender Erfolg“ sei aber nicht gleichzusetzen „mit einer Prüfung des lehrplanbedingten Prüfungsstoffs einer Regelschule“. Eine differenzierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu liege soweit ersichtlich nicht vor.
9 Mit diesen Ausführungen wird allerdings schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt, weil damit die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte ständige hg. Rechtsprechung übergangen wird:
10 Der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 Schulunterrichtsgesetz) erfolgreichabgelegte Prüfung erbracht werden (vgl. VwGH 21.11.2023, Ro 2022/10/0029; 24.4.2023, Ra 2023/10/0045, 0046; VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, mit Verweis auf VwGH 29.5.1995, 94/10/0187; 28.4.1997, 97/10/0060 bis 0062; 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg. 15.600 A; 27.3.2014, 2012/10/0154; 29.5.2020, Ro 2020/10/0007; 9.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163). Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Die von den revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung vertretene gegenteilige Ansicht steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Dass die Erstrevisionswerberin über eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen erfolgreich abgelegte Prüfung verfügt (vgl. § 20 Abs. 5 Z 1 lit. d Externistenprüfungsverordnung, wonach eine Gesamtbeurteilung „nicht bestanden“ in das Externistenprüfungszeugnis aufzunehmen ist, wenn Beurteilungen über den Lehrstoff von einem oder mehreren Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ erfolgen), wird in der Revision nicht behauptet.
11 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung auf eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wird, genügt es darauf hinzuweisen, dass in der Revision jene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die sich nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien als uneinheitlich darstellen soll, nicht genannt wird; es wird in der gesamten Revision vielmehr überhaupt keine schulrechtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG wird mit diesen Ausführungen nicht aufgezeigt.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2026
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