Rückverweise
Hatte das Kind seine Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 - infolge des Nicht-Bestehens der Prüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes über die 8. Schulstufe - durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule auf der 8. Schulstufe zu erfüllen, so liegt - mit Beginn dieses Schuljahres - schon keine Konstellation im Sinne des § 42 Abs. 1 SchUG 1986 (mehr) vor, in der die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden kann. Es liegt insofern nämlich ein - im Grunde des § 11 Abs. 6 erster Satz SchPflG 1985 zwingend anzuordnender - Schulbesuch auf der 8. Schulstufe vor. Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass in einer derartigen Konstellation eine Wiederholung der Externistenprüfung über jene Schulstufe, die gerade besucht wird, als zulässig anzusehen wäre, ist für die Rechtslage vor der Novelle des SchUG 1986 BGBl. I Nr. 37/2023 nicht vorhanden.