Die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 zum SchPflG 1985 hat an dem Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges (ua) des häuslichen Unterrichtes durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG 1985 genannten Schule nichts geändert hat (vgl. § 11 Abs. 4 erster Satz legcit., in dem durch die genannte Gesetzesnovelle lediglich der Zeitraum für die Ablegung dieser Prüfung mit "zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres" festgelegt wurde). Die hg. Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154; VwGH 29.5.2020, Ro 2020/10/0007; VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0077 bis 0079) bleibt daher weiter maßgebend.
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