Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der K, vertreten durch die Holler Fauland Hirschbichler Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Jänner 2026, Zl. LVwG 42.18 5713/2025 4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den mündlich verkündeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (belangte Behörde) vom 11. Dezember 2024, mit dem die mit näher bezeichnetem Führerschein der belangten Behörde erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM und B zufolge bedingter gesundheitlicher Eignung unter Angabe näher bezeichneter Auflagen gemäß §§ 8, 24 Abs. 1 Z 2 und § 35 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) eingeschränkt wurde, gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Revisionswerberin unter der Überschrift „4. Revisionsgründe des rechtswidrigen Inhalts:“ einleitend ausführt, sie erachte sich
„durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten verletzt, nämlich
a) in ihrem Recht, dass die Schriftstücke der Behörde ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung zugestellt werden iSd § 9 Abs 3 ZustG;
b) in ihrem Recht, sich rechtswirksam von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, insbesondere um Rechtsprobleme aufgezeigt zu bekommen und fristgerecht dagegen vorzugehen iSd §10 AVG; [...].“
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 12.9.2022, Ra 2020/11/0019; 17.2.2026, Ra 2026/01/0014, jeweils mwN).
4 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/01/0323, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der Revisionswerberin als verspätet zurückgewiesen, sodass diese allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt worden sein könnte (vgl. etwa VwGH 10.4.2025, Ra 2025/06/0096; 4.6.2025, Ra 2025/05/0087, mwN); dieses Recht ist von den in der Revision ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten jedoch nicht erfasst.
6 Die Revision war daher schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2026
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