§ 11 Abs. 6 erster Satz SchPflG 1985 idF. BGBl. I Nr. 232/2021 normiert nunmehr drei (alternative) Fälle, in denen die Schulbehörde die Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchPflG 1985 anzuordnen hat; ist diese Anordnung bereits mangels Erbringung des in § 11 Abs. 4 erster Satz legcit. vorgeschriebenen Nachweises des zureichenden Erfolges zu treffen (§ 11 Abs. 6 erster Satz zweiter Fall legcit.), kann dahin stehen, ob ein Reflexionsgespräch iSd. § 11 Abs. 4 zweiter Satz legcit. stattgefunden hat.
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