Der Gesetzgeber hat erst mit der Novelle des SchUG 1986 BGBl. I Nr. 37/2023 die einmalige Wiederholung von Externistenprüfungen auf Grund des § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 nach gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende "der beiden ersten Wochen" des Schuljahres - mit den im Gesetz genannten Rechtswirkungen - vorgesehen. Für die Rechtslage vor dieser Novelle fehlt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage für die Wiederholung der im Grunde des § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 absolvierten, aber nicht bestandenen Prüfung.
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