Dem SchPflG 1985 ist eine Regelung über die Wiederholung der Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches des häuslichen Unterrichtes nicht zu entnehmen. Jedenfalls seit der mit der Novelle des SchPflG 1985 BGBl. I Nr. 232/2021 erfolgten Neufassung jenes Zeitraumes, in dem der Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes zu erbringen ist ("zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres"), kann nicht zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber des SchPflG 1985 eine derartige Wiederholung nicht vorgesehen hat, zumal eine Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung innerhalb dieses Zeitraumes - auch nach den zeitlichen Vorgaben des § 16 Abs. 1 SchUG ExternistenprüfungsV 1979 - nicht in Betracht kommt.
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