Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des DDr. A B, vertreten durch Dr. Reinhard Blaschon, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 3. Dezember 2025 verkündete und schriftlich am 27. Jänner 2026 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, 1. VGW-171/101/10186/2025-62 und 2. VGW-171/V/101/10188/2025, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach der Dienstordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber stand bis zu seiner mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochenen Entlassung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien als Rettungsarzt.
2 Mit Disziplinarerkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 26. Mai 2025 wurde der Revisionswerber der Dienstpflichtverletzung nach § 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 (DO 1994) in zwei Fällen für schuldig erkannt. Über ihn wurde dafür gemäß § 76 Abs. 1 Z 3 DO 1994 eine Geldstrafe im Ausmaß des 5,5-fachen Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.
3 Der gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde der Disziplinaranwältin gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis dahingehend Folge, dass es gemäß § 76 Abs. 1 Z 4 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängte. Die sich gegen Schuld und Strafhöhe richtende Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab.
4 Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen seien insgesamt (vgl. § 77 Abs. 2 DO 1994) derart schwer, dass sie das Vertrauensverhältnis zwischen dem Revisionswerber und seinem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben grundlegend zerstören würden, sodass der Revisionswerber für die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar sei. Es sei daher ohne Rücksichtnahme auf die in § 77 Abs. 1 Z 2 und 3 DO 1994 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 77 Abs. 3 DO 1994 zu verhängen.
6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht weiche im angefochtenen Erkenntnis bei der Ermittlung der Schwere des Verschuldens, insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 93 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) (mit Hinweis auf VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007) ab, weil es lediglich auf die ein Verschulden verstärkenden Elemente verweise und demgegenüber unterlassen habe, sich mit der individuellen Schuld des Revisionswerbers und den für diesen sprechenden Milderungsgründe auseinanderzusetzen. So übergehe das Verwaltungsgericht den Umstand, dass der Revisionswerber psychisch und physisch krank gewesen sei.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierten Erkenntnis vom 21. Oktober 2022, Ro 2022/09/0007, zu § 93 Abs. 1 BDG 1979 festgehalten, dass wenngleich es mit der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen mit der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 möglich ist, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“, nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungs-als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre.
10 Demgegenüber ist bezüglich eines-wie hier gegebenen-Falles der Strafbemessung nach § 77 DO 1994 zu beachten, dass nach der (aus den Erläuterungen ersichtlichen) Intention des Gesetzgebers zur Anfügung des (neuen) Absatz 3 dieser Bestimmung, der sogenannte „Untragbarkeitsgrundsatz“ weiterhin als selbständiges Zumessungskriterium für eine Entlassung gelten soll. Im Absatz 3 wurde in diesem Sinn normiert, dass diesfalls ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist, aber als Ausnahmetatbestand vorgesehen, wenn die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (vgl. etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148, 19.11.2024, Ro 2024/09/0007, jeweils mwN; ausführlich VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0053).
11 Nur für den Fall, dass der Beamte für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung durch die angelastete Dienstpflichtverletzung nicht untragbar geworden ist, ist die Strafe entsprechend § 77 Abs. 1 DO 1994 ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung danach auszumessen, inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde und inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, wobei sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe Rücksicht zu nehmen ist (vgl. neuerlich VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148, mwN).
12 Im vorliegenden Fall kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass sich der Revisionswerber einer schweren Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 77 Abs. 3 DO 1994 schuldig gemacht habe. Eine Berücksichtigung spezialpräventiver Gründe sowie der Erschwerungs-als auch der Milderungsgründe ist daher-anders als im Fall § 93 Abs. 1 BDG 1979 (vgl. erneut VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007)-gesetzlich ausdrücklich nicht vorgesehen. Der Revisionswerber vermag mit seinem Vorbringen somit kein Abweichen von der in der Revision zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen.
13 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision weiters vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des § 77 Abs. 3 letzter Satz DO 1994 bezogen auf die beim Revisionswerber vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen sowie die Maßgeblichkeit dieser Umstände und Beweggründe im Sinn dieser Gesetzesbestimmung vor.
14 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Anwendbarkeit des § 77 Abs. 3 letzter Satz DO 1994 bereits ausgesprochen hat, dass dieser Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist. Er lehnt sich an die Regelung zu den Allgemeinen Grundsätzen zur Strafbemessung in § 32 Abs. 2 zweiter Satz StGB an. Er erfasst nach den Erläuterungen (Beilage Nr. 30/2009 LG-02911-2009/0001) zur Beschlussvorlage „nur Situationen großer Bedrängnis, die einen so starken Motivationsdruck entfalten, dass auch ein maßgerechter Mensch zur Tat verleitet würde“ (vgl. etwa VwGH 24.2.2016, Ra 2016/09/0009; ausführlich neuerlich VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0053).
15 Diese Rechtsprechung schließt gesundheitliche Einschränkungen zwar grundsätzlich nicht aus. Sie müssten aber einerseits den zuvor genannten starken Motivationsdruck für einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen erreicht haben, andererseits ist von einem solchen maßgerechten Menschen auch zu erwarten, dass er zuvor alle anderen Möglichkeiten zur Hintanhaltung einer solchen Lage gesetzt hat; zweifelsohne können gesundheitliche Einschränkungen damit nur in Sonderfällen unter diesen Ausnahmetatbestand fallen (vgl. erneut VwGH 24.2.2016, Ra 2016/09/0009, mwN, dort zum Vorliegen einer erhöhten Arbeitsbelastung).
16 Im vorliegenden Fall lassen sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt, noch aus dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision Hinweise darauf entnehmen, dass sich der Revisionswerber aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in einer „Situation großer Bedrängnis“ befunden hätte, die einen „starken Motivationsdruck“ für einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen erreicht habe (vgl. die Ausführungen zu § 77 Abs. 3 DO 1994 bei einer eingewendeten „finanziellen Notlage“ bei angelasteter unrechtmäßiger Bereicherung durch Zueignung von Strafgeldern erneut VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0053). Das Verwaltungsgericht ist daher auch nicht von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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