Für die Auslegung des Ausnahmetatbestandes nach § 77 Abs. 3 Wr DO 1994, der der Regelung zu den Allgemeinen Grundsätzen zur Strafbemessung in § 32 Abs. 2 zweiter Satz StGB teilweise angelehnt ist (wo es lautet: "Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.") ist für die Frage, ob eine finanzielle Notlage darunter subsumiert werden kann, nichts unmittelbar zu gewinnen. Wenngleich § 77 Abs. 3 letzter Satzteil Wr DO 1994 als Ausnahmetatbestand eng auszulegen sein wird, erfasst dieser nach der Erläuterungen (Beilage Nr. 30/2009 LG – 02911-2009/0001) zur Beschlussvorlage "nur Situationen großer Bedrängnis, die einen so starken Motivationsdruck entfalten, dass auch ein maßgerechter Mensch zur Tat verleitet würde". Dies schließt finanzielle Notlagen zwar grundsätzlich nicht aus, diese müssen aber einerseits den starken Motivationsdruck für einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen erreicht haben, andererseits ist von einem solchen maßgerechten Menschen auch zu erwarten, dass er zuvor alle anderen Möglichkeiten zur Hintanhaltung einer solchen Lage gesetzt hat (also ua seine sonstigen Auslagen auf das Mindestmaß reduziert hat); zweifelsohne können damit nur Sonderfälle von finanziellen Notlagen unter diesen Ausnahmetatbestand fallen.