Der Ausnahmetatbestand des § 77 Abs. 3 letzter Satzteil Wr DO 1994 ist eng auszulegen. Er lehnt sich an die Regelung zu den Allgemeinen Grundsätzen zur Strafbemessung in § 32 Abs. 2 zweiter Satz StGB an. Er erfasst nach den Erläuterungen (Beilage Nr. 30/2009 LG - 02911-2009/0001) zur Beschlussvorlage "nur Situationen großer Bedrängnis, die einen so starken Motivationsdruck entfalten, dass auch ein maßgerechter Mensch zur Tat verleitet würde". Dies schließt die Berücksichtigung einer erhöhten Arbeitsbelastung zwar grundsätzlich nicht für alle Dienstpflichtverletzungen aus. Sie müsste aber einerseits den zuvor genannten starken Motivationsdruck für einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen erreicht haben, andererseits ist von einem solchen maßgerechten Menschen auch zu erwarten, dass er zuvor alle anderen Möglichkeiten zur Hintanhaltung einer solchen Lage gesetzt hat; zweifelsohne können damit nur Sonderfälle von (extremer) Arbeitsüberlastung unter diesen Ausnahmetatbestand fallen (Hinweis E 10. September 2015, Ra 2015/09/0053).
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