Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des X Y in Z, vertreten durch Mag. Herbert Schaffler, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Alserstraße 13/1/2/7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. September 2015, Zl. VGW-171/008/32/2015-68, betreffend Disziplinarstrafe der Entlasssung nach der Wiener Dienstordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber, der nach dem unbestrittenen Akteninhalt der Beamtengruppe der Küchenleiter angehörte, wurde mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission der Stadt Wien vom 2. Oktober 2014 zahlreicher näherer ausgeführter Dienstpflichtverletzungen, die er als Küchenleiter des W-spitals begangen habe, für schuldig erkannt und die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Wien in den Punkten I.2.1 (betreffend wiederholtem Alkoholkonsum im Dienst trotz entgegenstehenden Dienstanweisungen, I.2.3.b) (Unterlassung von Maßnahmen bzw. der Meldung an Vorgesetzte betreffend diskriminierende Äußerungen eines Untergebenen Mitarbeiters gegenüber einer anderen Mitarbeiterin) und I.2.3.c) (Unterlassung von Maßnahmen bzw. der Meldung an Vorgesetzte betreffend Alkoholkonsum von Mitarbeitern im Dienst und Dienstversehung in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand) mit geringfügigen Modifikationen sowie der ausgesprochenen Disziplinarstrafe keine Folge.
In weiteren Punkten erfolgten eine Einstellung sowie
Freisprüche.
Eine ordentliche Revision sei unzulässig.
Gegen den das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission bestätigenden Teil des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende Revision.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor:
"4.4.1. § 75 Abs. 1 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, Dienstordnung 1994, behandelt die Verletzung von Dienstpflichten eines 'Beamten': 'Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen'. Dass der Revisionswerber Beamter wäre, ist in der bekämpften Entscheidung nicht festgestellt und auch sonst nicht zu entnehmen. Dem zu Folge greifen die vom Verwaltungsgericht Wien angezogenen Strafbestimmungen der Dienstordnung 1994 nicht. Erhebliche Rechtsfrage ist daher, wenn ein Beamter wegen schuldhafter Dienstpflichtverletzungen bestraft wird, muß nicht nur seine Schuld vorliegen sondern auch seine Beamteneigenschaft im Erkenntnis festgestellt sein. Andernfalls das Gesetz, die Dienstordnung 1994, nicht anwendbar ist.
4.4.2. Der Arbeitgeber des Revisionswerbers hat selbst äußere Umstände iSd § 75 Abs 3 Dienstordnung 1994, also eine unerträgliche Arbeitssituation durch eine Mehrproduktion bei annähernd gleichbleibenden Personal- und Produktionsraumstand geschaffen, deren Verletzung er dem Revisionswerber durch Disziplinaranklage vorwirft. Der Revisionswerber, der es als Oberkoch und Leiter der Küche im W-spital in Wien mit ca. 80 Mitarbeitern war und ohne Tadel bei Qualität und Menge der produzierten Speisen, eine Mehrproduktion von 80% oder 135% (je nach dem welchen Beweismittel man folgt) bei annähernd gleichem Personalstand und gleichem Produktionsraum unter schwierigen Rahmenbedingungen und mit Mitarbeitern verschiedener Ethnien und Sprachen schaffte, bekommt nun als Lohn dafür die Entlassung durch Weigerung der Anerkennung durch das Verwaltungsgericht Wien, dass äußere Umstände für schuldhaftes Verhalten vorlagen, die keine oder eine mildere Strafe, als die Entlassung, rechtfertigen würde. 'Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan - der Mohr kann gehen!' (Friedrich Schiller, Drama 'Die Verschwörung des Fiesco zu Genua', (III, 4) von 1783).
Der Revisionswerber erachtet die a.o. Revision als zulässig, da im hier gegenständlichen Fall die der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt und/oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit ersichtlich liegt keine Rechtsprechung vor, die das (wissentliche ! oder auch nur fahrlässige) Verhalten des Arbeitgebers beurteilt, welches zu Fehlverhalten des Arbeitnehmers führt bzw führen muß oder führen kann und wie weit das Fehlverhalten des Arbeitnehmers hierdurch entschuldbar ist und als Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund zu gelten hat. Oder anders gesagt: es liegt keine Rechtsprechung vor, wieso der Arbeitnehmer (mit der Höchststrafe) bestraft wird, wenn der Arbeitgeber (wissentlich oder auch nur fahrlässig) eine Situation schafft, die nicht oder nur mit Abstrichen vom Arbeitnehmer zu bewältigen ist. Weiters ist die a.o. Revision deshalb zulässig, als es dem Verwaltungsgericht nicht zusteht Entlastungsbeweise, wie die Ladung des Generaldirektors und seinen Stellvertreter des Wiener Krankenanstaltenverbundes bzw dessen Ausforschung, bwz die Beschaffung eines Arbeitsmedizinischen Gutachtens, welche die Belastungssituation des Revisionswerbers und seiner Mitarbeiter in der Spitalsküche im W-spital durchleuchten sollte, wegen 'Spruchreife' abzuweisen ohne ausführlich die Abweisung zu begründen. auch ist die a.o. Revision zulässig, da das Verwaltungsgericht wien trotz Feststellung einer Alkoholkrankheit des Revisionswerbers das Verwaltungsgericht Wien auf Nichtanerkennung einer Alkoholkrankheit erkannt hat."
Zu 4.4.1 ist dem Revisionswerber zu entgegnen, dass z.B. in der Disziplinaranzeige vom 8. Jänner 2014 ausgeführt ist, dass der Revisionswerber "der Beamtengruppe der Küchenleiter angehört". Er hat weder im Suspendierungsverfahren, im Disziplinarverfahren vor der Disziplinaroberkommission, im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht noch in der Revision behauptet, er sei kein Beamter gewesen. Dem behaupteten Verfahrensmangel der Unterlassung der ausdrücklichen Feststellung seiner Beamteneigenschaft ermangelt es daher an Relevanz.
Zu 4.4.2.: Der Revisionswerber meint mit seinem Vorbringen offenbar nicht wie von ihm ausgeführt § 75 Abs. 3 DO 1994, sondern zielt auf die Bestimmung des § 77 Abs. 3 letzte drei Satzteile DO 1994 ab. Diese lauten: ... "es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte."
Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers besteht dazu bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0053).
Danach ist der Ausnahmetatbestand des § 77 Abs. 3 letzter Satzteil Wr DO 1994 eng auszulegen. Er lehnt sich an die Regelung zu den Allgemeinen Grundsätzen zur Strafbemessung in § 32 Abs. 2 zweiter Satz StGB an. Er erfasst nach den Erläuterungen (Beilage Nr. 30/2009 LG - 02911-2009/0001) zur Beschlussvorlage "nur Situationen großer Bedrängnis, die einen so starken Motivationsdruck entfalten, dass auch ein maßgerechter Mensch zur Tat verleitet würde".
Das Landesverwaltungsgericht ist nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen.
Diese Rechtsprechung schließt die Berücksichtigung einer erhöhten Arbeitsbelastung zwar grundsätzlich nicht für alle Dienstpflichtverletzungen aus. Sie müsste aber einerseits den zuvor genannten starken Motivationsdruck für einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen erreicht haben, andererseits ist von einem solchen maßgerechten Menschen auch zu erwarten, dass er zuvor alle anderen Möglichkeiten zur Hintanhaltung einer solchen Lage gesetzt hat; zweifelsohne können damit nur Sonderfälle von (extremer) Arbeitsüberlastung unter diesen Ausnahmetatbestand fallen.
Die hier behauptete höhere Arbeitsbelastung steht nur entfernt in einem inneren Zusammenhang mit den dem Revisionswerber zur Last gelegten Taten und Unterlassungen (eigener Alkoholkonsum im Dienst, der sogar nach erteilten Weisungen fortgesetzt wurde; die Unterlassung von Maßnahmen, um Alkoholkonsum im Dienst bei Mitarbeitern abzustellen; die Unterlassung von Maßnahmen zur Verhinderung ethnischer Diskriminierung von Mitarbeitern (diskriminierenden Äußerungen wie "Tschusch" oder "Zigeunerin")).
Schon deshalb kann sie nicht den "starken Motivationsdruck" für einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen erreicht haben (vgl. die Ausführungen zu § 77 Abs. 3 DO 1994 bei einer eingewendeten "finanziellen Notlage" bei angelasteter unrechtmäßiger Bereicherung durch Zueignung von Strafgeldern im zitierten hg. Erkenntnis vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0053).
Andererseits behauptet der Revisionswerber nicht, dass und welche konkreten Maßnahmen er ergriffen habe, um eine - wie er behauptet - "unerträgliche" Arbeitssituation zu mildern.
Damit wurden aber auch die vom Revisionswerber vermissten "Entlastungsbeweise" zur "Belastungssituation des Revisionswerbers und seiner Mitarbeiter" zu Recht abgewiesen.
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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