Nach der (aus den Erläuterungen ersichtlichen) Intention des Gesetzgebers zur Anfügung des (neuen) Absatz 3 des § 77 DO 1994 soll der sogenannte "Untragbarkeitsgrundsatz" weiterhin als selbständiges Zumessungskriterium für eine Entlassung gelten (VwGH 12.12.2003, Ra 2023/09/0148). Voraussetzung für den Ausspruch einer Entlassung ohne Rücksichtnahme auf die in § 77 Abs. 1 Z 2 und 3 DO 1994 genannten Strafbemessungsgründe ist jedoch, dass der Beamte sich einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist. Schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 77 Abs. 3 DO 1994 erfordert die Entlassung aus diesem Grund die Untragbarkeit für eine Weiterbeschäftigung in der bisherigen Verwendung. Durch einen bereits erfolgten Übertritt in den dauernden Ruhestand ist aber eine "Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung" schon von vornherein nicht mehr möglich. Die in den Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 2/2010 angesprochene Wirkung der Entlassung als "dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes" (VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0053) kommt bei dem bereits in Ruhestand befindlichen Beamten nicht mehr in Betracht.
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